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1) Die in Artikel 17 des Vertrags wegen Errichtung des Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereins vom 10. Mai 1833 (S. 455 des Reg.-Blatts v.
J. 1833) bestimmte Kompetenz des General-Inspektors des Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereins findet auch auf die gemeinschaftliche Tabacks-
Steuer in gleicher Weise Anwendung, wie dieses hinsichtlich der übrigen
gemeinschaftlichen Abgaben — mit Ausnahme zur Zeit noch der Bier-
steuer — bereits der Fall ist.
2) Hinsichtlich der Großherzoglichen Aemter Allstedt und Oldisleben, sowie
Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers, tritt gemäß dem Gesetze vom
2. Oktober 1849 (S. 183 des Reg.-Blatts v. J. 1849) der Großherzog-
liche General-Inspektor überall — auch wo in der vorstehend bekannt
gemachten Anweisung der General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und
Handels-Vereins genannt ist — an die Stelle des letztern mit den durch
das Gesetz vom 2. Oktober 1849 bestimmten Amtsbefugnissen.
3) Die Verordnung wegen Ausführung des Gesetzes vom 13. Dezember 1833
in Bezug auf die Besteuerung des Tabacks-Baus im Großherzogthum vom
23. Oktober 1850 (S. 660 des Reg.-Blatts v. J. 1850) tritt außer
Anwendung.
Weimar am 5. Juli 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.