Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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1) Die in Artikel 17 des Vertrags wegen Errichtung des Thüringischen Zoll- 
und Handels-Vereins vom 10. Mai 1833 (S. 455 des Reg.-Blatts v. 
J. 1833) bestimmte Kompetenz des General-Inspektors des Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereins findet auch auf die gemeinschaftliche Tabacks- 
Steuer in gleicher Weise Anwendung, wie dieses hinsichtlich der übrigen 
gemeinschaftlichen Abgaben — mit Ausnahme zur Zeit noch der Bier- 
steuer — bereits der Fall ist. 
2) Hinsichtlich der Großherzoglichen Aemter Allstedt und Oldisleben, sowie 
Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers, tritt gemäß dem Gesetze vom 
2. Oktober 1849 (S. 183 des Reg.-Blatts v. J. 1849) der Großherzog- 
liche General-Inspektor überall — auch wo in der vorstehend bekannt 
gemachten Anweisung der General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und 
Handels-Vereins genannt ist — an die Stelle des letztern mit den durch 
das Gesetz vom 2. Oktober 1849 bestimmten Amtsbefugnissen. 
3) Die Verordnung wegen Ausführung des Gesetzes vom 13. Dezember 1833 
in Bezug auf die Besteuerung des Tabacks-Baus im Großherzogthum vom 
23. Oktober 1850 (S. 660 des Reg.-Blatts v. J. 1850) tritt außer 
Anwendung. 
Weimar am 5. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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