Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

§. 9. 
Besondere Bestimmungen für Privat-Depeschen. 
Bei Privat-Depeschen ist die Fassung in der Landessprache Regel. Sie 
können überdieß in jeder andern Sprache abgefaßt sein, welche den Stationen als 
zulässig bezeichnet ist. 
Die Depeschen, welche hiernach nicht wie gewöhnliche Depeschen zulässig 
sind, sind wie geheime Depeschen anzusehen. 
Die semaphorischen Depeschen müssen entweder in der Sprache des Landes, 
in welchem die semaphorische Station, welche die Beförderung der Depesche an 
das Adreßschiff zu besorgen hat, gelegen ist, oder in Zeichen des allgemeinen 
Handels-Kodex abgefaßt sein. 
Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privat-Depeschen gestattet, wenn 
sie zwischen Stationen zweier Staaten gewechselt werden, welche diese Art der 
Korrespondenz zulassen. 
Depeschen, welche nur Börsen-Course, Waaren= und Getreide-Preise 2c. 
enthalten, werden nicht als chiffrirte Depeschen angesehen (cfr. §. 15). 
Für Depeschen, welche streckenweise oder ausschliesslich durch Tele- 
graphen der innerhalb des Norddentschen Telegraphen- Gebietes gelegenen 
Eisenbahnen zu befördern sind, ist die Fassung in deutscher Sprache Be- 
dingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch 
fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. 
8. 10. 
Kontrole der Depeschen. 
Der Aufgeber einer Privat-Depesche ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen 
die Aechtheit der Unterschrift seiner Depesche nachzuweisen. 
Privat -Depeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rück- 
sichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, 
werden zurückgewiesen. 
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der 
Aufgabe-Station, beziehungsweise der Zwischen= oder Adreß= Station, oder dessen 
Stellvertreter, und in zweiter Instanz der dieser Station vorgesetzten Central= 
Verwaltung zu, gegen deren Entscheidung ein Rekurs nicht stattfindet. 
Bei Staats= Depeschen steht den Telegraphen = Stationen eine Kontrole der 
Zulässigkeit des Inhalts nicht zu.
	        
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