§. 9.
Besondere Bestimmungen für Privat-Depeschen.
Bei Privat-Depeschen ist die Fassung in der Landessprache Regel. Sie
können überdieß in jeder andern Sprache abgefaßt sein, welche den Stationen als
zulässig bezeichnet ist.
Die Depeschen, welche hiernach nicht wie gewöhnliche Depeschen zulässig
sind, sind wie geheime Depeschen anzusehen.
Die semaphorischen Depeschen müssen entweder in der Sprache des Landes,
in welchem die semaphorische Station, welche die Beförderung der Depesche an
das Adreßschiff zu besorgen hat, gelegen ist, oder in Zeichen des allgemeinen
Handels-Kodex abgefaßt sein.
Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privat-Depeschen gestattet, wenn
sie zwischen Stationen zweier Staaten gewechselt werden, welche diese Art der
Korrespondenz zulassen.
Depeschen, welche nur Börsen-Course, Waaren= und Getreide-Preise 2c.
enthalten, werden nicht als chiffrirte Depeschen angesehen (cfr. §. 15).
Für Depeschen, welche streckenweise oder ausschliesslich durch Tele-
graphen der innerhalb des Norddentschen Telegraphen- Gebietes gelegenen
Eisenbahnen zu befördern sind, ist die Fassung in deutscher Sprache Be-
dingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch
fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird.
8. 10.
Kontrole der Depeschen.
Der Aufgeber einer Privat-Depesche ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen
die Aechtheit der Unterschrift seiner Depesche nachzuweisen.
Privat -Depeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rück-
sichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird,
werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der
Aufgabe-Station, beziehungsweise der Zwischen= oder Adreß= Station, oder dessen
Stellvertreter, und in zweiter Instanz der dieser Station vorgesetzten Central=
Verwaltung zu, gegen deren Entscheidung ein Rekurs nicht stattfindet.
Bei Staats= Depeschen steht den Telegraphen = Stationen eine Kontrole der
Zulässigkeit des Inhalts nicht zu.