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Ministerial-Bekanntmachungen.
Dem General-Konsul des Norddeutschen Bundes zu London steht in Gemäß-
heit des §. 19 des Bundesgesetzes vom 8. November 1867, betreffend die Or-
ganisation der Bundes-Konsulate (Bundes-Gesetzblatt Seite 137), die Befugniß
zu, auf Ersuchen der diesseitigen Behörden Zustellungen jeder Art an Personen,
die sich in dem Königreich Großbritannien und Irland aufhalten, zu bewirken.
Demselben ist gleichzeitig auf Grund des §. 20 a. a. O. von dem Herrn Bundes-
Kanzler die Ermächtigung zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden
ertheilt worden.
Die Großherzoglichen Gerichtsbehörden und Staatsanwälte werden hiervon
unter der Aufforderung in Kenntniß gesetzt, sich mit ihren Anträgen wegen Insi-
nuation von Vorladungen, Verfügungen oder Erkenntnissen an Personen, welche
sich im vereinigten Englischen Königreich aufhalten, künftighin unmittelbar an
den General-Konsul des Norddeutschen Bundes in London zu wenden. Ingleichen
sind Requisitionen um Abhörung von Zeugen und Abnahme von Eiden — sofern
die betreffenden Zeugen oder Parteien in London wohnen — di-
rekt an den gedachten General-Konsul zu richten.
Weimar am 11. September 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Für den Departements-Chef:
br. K. Brüger.
Nachdem die Führung des Katasters von Kunitz dem Großherzoglichen
Rechnungsamt Jena übertragen worden ist, wird solches hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht. "
Weimar am 14. September 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef:
K. Bergfeld.
An die Stelle des zeitherigen Haupt-Agenten der Preußischen Lebens= und
Garantie-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Friedrich Wilhelm“ in Berlin, Leeu-