Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 20. 
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Depeschen, — recommandirt oder nicht, — welche per Post weiterzubefördern 
sind, werden von der Ankunfts-Station als recommandirte Briefe frankirt zur Post 
gegeben, ohne Kosten für den Aufgeber und den Empfänger, mit Ausschluß solcher 
Depeschen, welche über das Meer hinaus zu senden sind, sei es in Folge Unter- 
brechung unterseeischer Telegraphen= Linien, sei es Behufs Erreichung solcher Länder, 
welche mit Europa keine telegraphische Verbindung haben. Die hierfür entfallenden 
Post-Gebühren sind vom Aufgeber zu entrichten. 
Im Wechselrerkehr mit Frankreich werden durch die Post zu befördernde nicht 
recommandirte Depeschen wie gewöhnliche Briefe zur Post gegeben und das Porto 
vom Adressaten erhoben. Die Gebühren für die mittelst der Post zu bewirkende 
Weiterbeförderung recommandirter Depeschen, so wie der Depeschen mit Empfangs- 
Anzeige hingegen hat der Aufgeber zu entrichten, und zwar: 
4 Sgr. r2c. für jede am Orte poste restante zu deponirende oder per Post 
innerhalb des gleichen Staates (resp. Vereinsgebietes) zu versendende 
Depesche; 
8 Sgr. 2c. für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu versendende 
Depesche; 
20 Sgr. r2c. für jede über Europa hinaus zu versendende Depesche. 
Von der Adreß-Station werden diese Depeschen als recommandirte Briefe 
frankirt und innerhalb des Vereins als Expreß-Briefe behandelt. 
Die Kosten für die Weiterbeförderung per Expressen werden in der Regel 
vom Adressaten erhoben. Der Aufgeber einer recommandirten Depesche oder einer 
Depesche mit Empfangs-Anzeige hat jedoch das Recht, diese Weiterbeförderung zu 
frankiren, indem er einen von der Aufgalbe-Station festzustellenden Betrag hinter- 
legt, worüber abgerechnet wird, sobald die wirklichen Auslagen bekannt sind. 
Für die semaphorische Beförderung der Depeschen von den semaphorischen 
Stationen nach den Schiffen et vice versa ist eine besondere Zuschlags-Taxe zu. 
den tarifmäßigen Gebühren zu entrichten. 
Im Auslande findet eine Weiterbefürderung der Depeschen über die 
Telegraphen-Linien hinaus in der Regel nur per Post statt. In welchen 
Staaten auch Weiterbeförderungen durch expresse Boten oder Estaletten zu- 
lässig sind, ist bei den Telegraphen-Stationen zu erfragen. 
Bei Vereins- und internationalen Depeschen, die per Post weiterzube- 
fördern sind, ist einc streckenweise Beförderung durch Telegraphen der in- 
nerhalb des Norddeutschen Telegraphen-Gebietes gelegenen Eisenbahnen nicht.
	        
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