Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 23. Weimar. 8. Oktober 1869. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Um hinsichtlich der nach homöopathischen Grundsätzen in öffentlichen Apo- 
theken des Großherzogthums bereiteten Arzneimittel und Arzneiformen gleichmäßige 
Preisbestimmungen herbeizuführen, hat das unterzeichnete Staats-Ministerium be- 
schlossen, die auf Veranlassung des Königlich Preußischen Ministers der geistlichen, 
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten ausgearbeitete und im Königreich Preußen 
bereits eingeführte Taxe für homöopathische Arznei-Verordnungen, vom 5. August 
d. J., auch für das Großherzogthum vom Tage der Verkündigung an in Kraft 
treten zu lassen. 
Diese Taxe wird im Nachstehenden zur öffentlichen Kenntniß der Apotheker 
und sonstigen Betheiligten gebracht. 
Weimar am 20. September 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Berlin den 5. August 1869. 
1) Urtinkturen oder Essenzen zum äußerlichen Gebrauch aus 
wild wachsenden oder angebauten Pflanzen bereitet, als: Arnica, Calendula, 
Helianthus, Symphytum, Thuja, Urtica etc. 
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