Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Adressaten, wenn die Depesche nicht angekommen ist, die dem Abressaten zugestellte 
Ausfertigung, wenn es sich um Verstümmelung oder Verzögerung handelt. 
Bei Reklamationen wegen Verstümmelung muß nachgewiesen werden, daß und 
durch welche Fehler die Depesche der Art verstümmelt ist, daß sie ihren Zweck 
nicht hat erfüllen können. 
Für Fehler in Handels= und Börsen-Depeschen, welche in Form chhiffrirter 
Depeschen geschrieben, aber ohne Rekommandation zur Beförderung angenommen sind 
(esr. 8. 15), findet eine Rückzahlung von Gebühren nicht statt. 
Ein Aufgeber, welcher nicht in dem Staate wohnt, wo er seine Depesche 
aufgegeben hat, kann seine Reklamation bei der Verwaltung des Aufgabeortes durch 
eine andere Verwaltung anhängig machen. 
§. 26. 
Berichtigungs-Depeschen. 
In den im vorigen Paragraphen vorgesehenen Fällen bezieht sich die Rück- 
erstattung nur auf die Gebühren derjenigen Depeschen, welche verzögert, verstümmelt 
oder nicht angekommen sind, nicht aber auf die Gebühren solcher Depeschen, welche 
etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung oder Nichtankunft jener Depeschen 
nothwendig oder überflüssig geworden sind. 
Dagegen hat der Empfänger einer jeden Depesche das Recht, die Wiederho- 
lung der ihm zweifelhaften Stellen zu verlangen, wofür zu entrichten ist: 
1) die Taxe einer einfachen Depesche für das deshalb an die Aufgabe-Station 
zu richtende Verlangen, 
2) die Taxe einer nach der Länge der zu wiederholenden Stelle berechneten 
Depesche. 
Ein gleiches Recht wird dem Aufgeber bewilligt, wenn er Gründe haben sollte, 
zu vermuthen, daß seine Depesche verstümmelt sei. 
Diese Taxen werden von der Station sofort zurückvergütet, wenn aus der 
Wiederholung hervorgeht, daß der Sinn der ursprünglichen Depesche durch die 
Telegraphen-Anstalt verstümmelt worden ist. 
§. 27. 
Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren. 
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben wor- 
den sind, oder deren Bezahlung vom Adressaten verweigert wird, hat der Absender 
auf Verlangen nachzuzahlen. · 
Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Absender erstattet.
	        
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