Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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§. 21. 
Abschlagszahlungen auf das Kapital neben der vertragsmäßigen Tilgungs- 
Rate im Betrag von nicht unter 100 Thalern und mit 25 theilbar sollen von 
der Landes-Kredit-Kasse regelmäßig angenommen werden, wenn sie 4 Monate vor- 
her angemeldet worden sind. Eine Abänderung des ursprünglichen Kapital-Tilgungs- 
Plans ist nur insoweit zulässig, als dadurch die anfänglich festgestellte Tilgungs- 
Periode nicht verlängert wird. 
§. 22. 
Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt regelmäßig bei der Stelle, an welche 
die Zinsen eingezahlt worden sind, jedoch unter Vergütung des für die Einsendung 
an die Landes-Kredit-Kasse aufzuwendenden Portos und sonstigen Verlags, wenn die 
Einzahlung an ein Rechnungsamt geschieht. 
8. 23. 
Die der Landes-Kredit-Kasse gehörigen Werthpapiere und eingezahlten Kapi- 
tale sind unter doppeltem Verschluß eines Mitgliedes des Vorstandes und des 
Kassirers aufzubewahren. 
§. 24. 
Der Kassirer der Landes-Kredit-Kasse hat sowohl über die aufgenommenen 
als über dic ausgeliehenen und abgetragenen Kapitale, sowie überhaupt über die 
in seinem Geschäftsbereich gehörigen Gelder jährlich Rechnung zu legen und solche 
längstens 8 Wochen nach dem Schluß des Kalender-Jahres dem Vorstand zu 
überreichen. 
Die im Anleihe= wie im Ausleihe-Geschäft vorkommenden Bruchpfennige 
kommen zu Gunsten der Kasse in Wegfall. 
Weimar am 18. November 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf.
	        
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