Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
Aus Anlaß der in neuerer Zeit mehrfach zur Anzeige gekommenen mißbräuch- 
lichen Verwendung von Viehsalz oder Gewerbesalz zu nicht gestatteten Zwecken, 
namentlich auch zu Bädern, wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 
22. Juni 1868 (Seite 250 des Reg.-Bl.) wiederholt darauf hingewiesen, daß 
das zur Viehfütterung oder Düngung, sowie das zu gewerblichen Zwecken abgabe- 
frei gegen Kontrole-Gebühr verabfolgte denaturirte Salz nur zu den gestatte- 
ten Zwecken — also das Viehsalz nur zur Viehfütterung oder Düngung und 
das Gewerbesalz nur zu dem gestatteten gewerblichen Zweck, zu welchem es be- 
gehrt und abgegeben worden ist — verwendet werden darf und daß die Verwen- 
dung solchen Salzes zu anderen Zwecken nach §. 13 Ziffer 6 des Bundesgesetzes 
über die Salzalgabe vom 12. Oktober 1867 die Strafe der Defraudation nach 
sich zieht. 
Weimar am 27. November 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Nachdem die Führung der Kataster von Metschrieden, Mötzelsroda 
(Mittelhof) und Landstreit der Großherzoglichen Bezirks-Kataster-Führung in 
Eisenach übertragen worden ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 29. November 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Nach §. 20 des Bundesgesetzes vom 8. November 1867, betreffend die Or- 
ganisation der Bundes-Konsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundes- 
Konsuln (Bundes-Gesetzblatt S. 137) sind die Konsuln des Norddeutschen Bundes 
zur Abhörung von Zeugen und Abnahme von Eiden nur dann befugt, wenn sie 
dazu von dem Herrn Bundes-Kanzler besonders ermächtigt sind. Es bedarf des- 
halb in den Fällen, in welchen die Vernehmung von Zeugen oder die Abnahme 
eines Eides durch einen Bundes-Konsul erfolgen soll, dem die Ermächtigung zur 
Vornahme derartiger Amtshandlungen nicht — wie nach dem Zirkular-Erlaß des 
Großherzoglichen Appellations = Gerichts vom 12. August dieses Jahres dem Gene- 
ral-Konsul des Norddeutschen Bundes in New-York und nach der Bekanntmachung
	        
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