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Ministerial-Bekanntmachungen.
Aus Anlaß der in neuerer Zeit mehrfach zur Anzeige gekommenen mißbräuch-
lichen Verwendung von Viehsalz oder Gewerbesalz zu nicht gestatteten Zwecken,
namentlich auch zu Bädern, wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom
22. Juni 1868 (Seite 250 des Reg.-Bl.) wiederholt darauf hingewiesen, daß
das zur Viehfütterung oder Düngung, sowie das zu gewerblichen Zwecken abgabe-
frei gegen Kontrole-Gebühr verabfolgte denaturirte Salz nur zu den gestatte-
ten Zwecken — also das Viehsalz nur zur Viehfütterung oder Düngung und
das Gewerbesalz nur zu dem gestatteten gewerblichen Zweck, zu welchem es be-
gehrt und abgegeben worden ist — verwendet werden darf und daß die Verwen-
dung solchen Salzes zu anderen Zwecken nach §. 13 Ziffer 6 des Bundesgesetzes
über die Salzalgabe vom 12. Oktober 1867 die Strafe der Defraudation nach
sich zieht.
Weimar am 27. November 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Nachdem die Führung der Kataster von Metschrieden, Mötzelsroda
(Mittelhof) und Landstreit der Großherzoglichen Bezirks-Kataster-Führung in
Eisenach übertragen worden ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 29. November 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Nach §. 20 des Bundesgesetzes vom 8. November 1867, betreffend die Or-
ganisation der Bundes-Konsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundes-
Konsuln (Bundes-Gesetzblatt S. 137) sind die Konsuln des Norddeutschen Bundes
zur Abhörung von Zeugen und Abnahme von Eiden nur dann befugt, wenn sie
dazu von dem Herrn Bundes-Kanzler besonders ermächtigt sind. Es bedarf des-
halb in den Fällen, in welchen die Vernehmung von Zeugen oder die Abnahme
eines Eides durch einen Bundes-Konsul erfolgen soll, dem die Ermächtigung zur
Vornahme derartiger Amtshandlungen nicht — wie nach dem Zirkular-Erlaß des
Großherzoglichen Appellations = Gerichts vom 12. August dieses Jahres dem Gene-
ral-Konsul des Norddeutschen Bundes in New-York und nach der Bekanntmachung