Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Jagd selbst ausübt, zur ersten Abtheilung zu schätzen. Ist dieselbe verpachtet, so 
ist das Pachtgeld gleichfalls zur ersten Abtheilung, dagegen der dem Pachter etwa 
verbleibende Gewinn zur zweiten Abtheilung zu schätzen. 
Im Uebrigen ist hinsichtlich der Berechtigungen, welche einem Gute, Grund- 
stücke oder Gebäude zustehen, zu unterscheiden: 
a) nicht besonders in Ansatz zu bringen, wohl aber bei Veranschlagung des 
Ertrages der Wirthschaft zu berücksichtigen sind solche Gerechtsame, welche 
nur den Ertrag der Landwirthschaft erhöhen, sei es direkt oder 
durch Ersparung von Ausgaben, z. B. Triftrechte auf fremden Grund- 
stücken, Beholzigungsrechte und dergleichen; 
dagegen sind bei Einschätzung des Einkommens aus Grund und Boden 
gänzlich außer Berücksichtigung zu lassen die Einkünfte aus dem, 
einem Gute zustehenden Rechte auf Erbzinsen und grundherrliche 
Gefälle, weil solche nach §. 5 Ziff. 2 des Gesetzes von dem Berechtigten 
zum I. Theile der Orts-Quote zu fatiren sind. 
S. 61. 
Soweit die Gesammtsumme von Pacht= bezüglich Mieth-Geldern nicht mit 
fünf Thalern theilbar ist, hat bei der Schätzung eine Abrundung auf die nächst- 
niedrigere mit fünf Thalern theilbare Summe stattzufinden (§. 60 des Gesetzes); 
wenn dieselbe aber fünf Thaler überhaupt nicht erreicht, so ist sie nur mit deren 
wirklichem Betrage in vollen Thalern einzustellen (§. 64 des Gesetzes). 
8. 62. 
Zu dem Einkommen aus Gewerbe und Erwerb, welches im Sinne des §. 66 
des Gesetzes zur zweiten Abtheilung des II. Theils der Orts-Quote einzuschätzen 
ist, ist auch das Einkommen aus der Ausübung eines solchen Berufs zu zählen, zu 
welchem es einer Konzession oder auch einer Bestallung von Seiten der Staats- 
regierung bedarf, z. B. das Einkommen der Anwälte, Aerzte, Kommissare für Ab- 
lösungs= und Grundstücks-Zusammenlegungssachen, Geometer, Vorsteher und Vor- 
steherinnen, ingleichen Lehrer und Lehrerinnen an Privat-, Lehr= und Erziehungs- 
Anstalten, Hebammen. Es haben jedoch solche Personen, wenn sie, wie z. B. 
Amts-Physiker und Amts-Chirurgen, zugleich Besoldung aus öffentlichen Kassen 
beziehen, diese Besoldungen, behufs deren Eintragung in die Steuerrollen für den 
I. Theil der Orts-Quote zu fatiren. 
  
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8. 63. 
Zu den im §. 4, 3 B b des Gesetzes vom 18. März 1869 gedachten 
selbstständigen Gewerbsanstalten sind nicht nur Manufakturen und Fabriken, Handels-
	        
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