Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Beilage F. 
N. N. (Name des Ortes.) 
Stenerrolle 
für den II. Theil der Orts-Quoten im Betrage von 
Thlr. Sgr. 
Thlr. Sgr. 
Pf. erste 
Pf. zweite 
1 Abtheilung 
für das Jahr 198 
Nach in ortsüblicher Weise vorausgegangener 
Bekanntmachung hat gegenwärtige Stenerrolle 
während der zwei Tage: 
d. J. in Gemäßheit des §. 73 des Gesetzes 
über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. 
März 1869 zur Einsicht aller Steuerpflichtigen 
öffentlich ausgelegen. 
Der Gemeindevorstand. 
(Siegel.) N. JN. 
Gegenwärtige Stenerrolle ist nach orts- 
üblicher öffentlicher Bekanntmachung während 
der fünf Tageeeeeeeee d. J. 
nach Maßgabe des §. 74 des Gesetzes über die 
allgemeine Einkommenstener vom 19. März 
1869 ordnungsmäßig publizirt worden. 
Der Gemeindevorstand. 
(Siegel.) N. N. 
65
	        
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