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erschienene, einen Anhang zu der amtlichen Ausgabe der Preußischen Arznei-Taxe
für 1870 bildende Preisverzeichniß für die Apotheken des Großherzogthums vom
1. Jannar k. J. ab bis auf Weiteres als bindende Norm hierdurch eingeführt.
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Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltenen Bestimmungen
über die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. Januar k. J. ab nur auf
die durch gegenwärtige Bekanntmachung eingeführte Taxe Anwendung.
Weimar am 21. Dezember 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.
Ministerial--Bekanntmachungen.
Von dem General-Postamt des Norddeutschen Bundes ist die nachstehende
Uebersicht derjenigen Bestimmungen anher mitgetheilt worden, welche vom 1. Ja-
nuar 1870 ab in Betreff der Insinnation gerichtlicher und außergerichtlicher Ver-
fügungen durch Vermittelung der Postanstalt im Gebiet des Norddeutschen Bundes
in Geltung treten werden.
Den Großherzoglichen Behörden wird überlassen, von dem gedachten Verfah-
ren, welches übrigens mit der in der Instruktion vom 14. d. M. vorgeschriebenen
Konto-Führung recht wohl vereinbart werden kann, in geeigneten Fällen, und
wenn nicht gesetzliche Bestimmungen eine andere Insinuation vorschreiben, Gebrauch
zu machen.
Weimar am 16. Dezember 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Uebersicht,
die Porto= und Gebühren-Erhebung für amtliche Ausfertigungen mit
Insinuations-Dokument betreffend.
Berlin den 1. Dezember 1869.
Soweit den Postanstalten amtliche (gerichtliche und anßergerichtliche) Verfü-
gungen 2c. mit Insinuations-Dokument zur Besorgung übergeben werden,
kommen vom 1. Januar 1870 ab im ganzen Umfang des Norddeutschen Post-
bezirks folgende Porto= und Gebühren-Beträge gleichmäßig in Anwendung: