Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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streben,  daß  er  sich  eine  Tätigkeit  besonders  vergüten  läßt,  die  begrifflich  oder
usancemäßig  beim  Verkauf  des  betreffenden  Gegenstandes  vom  Verkäufer  ohne
besondere  Berechnung  geleistet  wird,  wie  die  Verpackung  oder  die  Kosten  der
Zufuhr.  Gerade  eine  Berechnung  besonderer  Zufuhrkosten  oder  der  Emballage
scheint  sich  als  ein  naheliegender  Weg  für  die  Umgehung  von  Höchstpreisen  zu
bieten.  Der  Bundesrat  hat  denn  auch,  diese  Gefahr  erkennend,  bereits  bei  der
Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  Roggen,  Gerste  und  Weizen  in  der  Bundesratsverordnung
  vom  19.  Dezember  1914  (REl.  S.  528)  durch  eingehend
detaillierte  Bestimmungen  dafür  Vorsorge  getroffen,  daß  nicht  durch  eine  übermäßige
  Sackleihgebühr  dem  Verkäufer  ein  besonderer  Vorteil  zukommt  (s.  §  8
Abs.  1  zit.  Verordnung).  Die  besondere  Berechnung  von  Zufuhrkosten  hat  die
Verordnung  durch  die  Fassung  des  Abs.  3  des  §  8  sogar  generell  ausgeschlossen.)
  Durch  den  Ausschluß  der  besonderen  Berechnung  der  Zufuhrkosten
  ist  es  allerdings  den  Parteien  nicht  verwehrt,  eine  weitergehende,  besonders
  zu  entgeltende  Zufuhr  zu  bereden,  als  die,  zu  der  der  Verkäufer
ohnehin  verpflichtet  ist.  Man  kann  gegenüber  derartigen  Abreden,  wenn  sie
ernst  gemeint  sind,  den  Käufer  nicht,  wie  das  ein  Urteil  des  V.  Senats  vom
6.  Juli  1915  tut.)  darauf  verweisen,  daß  er  sich  die  Ware  auf  seine  Kosten
abholen  lassen  könne.  Richtig  betont  denn  auch  ein  Urteil  des  IV.  Senats
vom  26.  Mai  1916,50)  das  zu  der  Bundesratsverordnung  vom  28.  Oktober  1915
(R#l.  S.  711)  über  die  Regelung  der  Kartoffelpreise  ergangen  ist,  daß
Raum  für  freie  Vereinbarung  über  die  Kosten  des  Transports  bleibe,  soweit
die  Ausführung  des  Transports  über  die  gesetzlichen  Pflichten  des  Verkäufers
  hinausgehe;  vorausgesetzt,  daß  die  Vereinbarung  nicht  zum  Zweck  der
Umgehung  der  Höchstpreisvorschriften  erfolge.  Dieser  Gesichtspunkt  ist  überall
auch  da  für  ausschlaggebend  zu  erachten,  wo  der  Wortlaut  der  betreffenden
Höchstpreisfestsetzung  über  die  Berechnung  besonderer  Zufuhrkosten  nichts
sagt.  Soweit  hier  nach  dem  sonst  in  dem  betreffenden  Handelszweig  Üblichen
für  die  Zufuhr  dieser  Gegenstände  besondere  Kosten  nicht  berechnet  werden,
muß  man  ihre  Berechnung  als  unerlaubt  ansehen.  Als  schlechthin  unzulässig
muß  selbstverständlich  ein  gesondertes  Inrechnungstellen  des  auf  Grund  des
Warenumsatzsteuergesetzes  zu  zahlenden  Umsatzstempels  angesehen  werden.

 

dem  die  Rechtsprechung  der  künstlichen  Zerlegung  eines  einheitlichen  Geschäfts  entgegengetreten
  ist,  s.  das  Urteil  des  OLG.  Hamburg  vom  22.  Juni  1916,  DöStrafr  Z.
1916  S.  346.

8)  An  die  Stelle  dieser  Bekanntmachung  ist  die  Bekanntmachung  vom  23.  Juli
1915  (REBl.  S.  458)  mit  der  Anderung  vom  17.  Januar  1916  (RGl.  S.  41)
getreten,  wodurch  die  Verordnung  vom  19.  Dezember  1914  bis  auf  eine  Ausnahme,
die  sich  aus  dem  §  9  Abs.  2  der  Beanntmachung  vom  23.  Juli  1915  ergibt,  aufgehoben
  ist.  Eine  Anderung  in  der  hier  interessierenden  Frage  ist  dadurch  indes
nicht  herbeigeführt  worden.  ·

»V)SächsArch1915S.372Nr..3-Recht,19.15S.  785.
50)  Recht  1916  S.  397  Nr.  720.