Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. Weimar. 17. April 1869. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#k. 1#. 
verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Einziger Paragraph. 
An die Stelle des letzten Satzes des §. 67 der Gewerbe-Ordnung vom 
30. April 1862, welcher lautet: · 
„Er hat den Lehrling zu sittlichem und religissem Lebenswandel anzuhalten, 
demselben auch zum Besuche des Gottesdienstes, sowie, wenn eine gewerb- 
liche Fortbildungs= oder Sonntags-Schule am Orte sich befindet, zum Be- 
suche einer derselben Zeit zu lassen“ — 
tritt nachstehende Bestimmung: 
„Er hat den Lehrling zu sittlicham und religiösem Lebenswandel anzuhalten, 
„demselben auch zum Besuche des Gottesdienstes, sowie, wenn eine Fortbil- 
„dungsschule am Orte sich befindet, zum Besuche einer solchen Zeit zu 
"lassen.“ 
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