44
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serm Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 27. März 1869.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Gesec,
einen Nachtrag zu der Gewerbe-Ordnung
vom 30. April 1862 enthaltend.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
X. 1.
haben als Nachtrag zu dem Gesetze vom 7. Januar 1854 über das Strafan-
drohungs-Recht der Polizei-Behörden, ohne daß jedoch hierdurch an dem bestehen-
den Rechte Unsrer Staatsregierung rücksichtlich der polizeilichen Einlieferung in
Zwangs-Arbeitshäuser Etwas geändert sein soll, mit verfassungsmäßiger Zustim-
mung des getreuen Landtags zu verordnen beschlossen wie folgt:
8. 1.
Bei der nach §. 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 den Polizei-Behörden
eingeräumten Befugniß zur Androhung von Strafen sind dieselben auf Verweis,
Geldstrafen bis zur Höhe von dreihundert Thalern und Gefängniß
bis zu drei Monaten beschränkt.
§. 2.
In der durch den angezogenen §. 1 für Orts Polizeibehörden vorgeschrie-
benen weiter gehenden Beschränkung ihres Strafandrohungs-Rechts wird durch das
gegenwärtige Gesetz nichts geändert.