Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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dem  Erfolge  wird  dem  Aufgeber  mittels  unfrankirten  Briefes  Kenntniß  gegeben.
Berlangt  der  Aufgeber  telegraphische  Auskunft,  so  hat  er  die  Gebühr  für  eine
telegraphische  Antwort  vorauszubezahlen.  Die  erlegten  Gebühren  für  das  Telegramm,
dessen  Bestellung  auf  Verlangen  unterdrückt  wird,  werden  nicht  zurückgezahlt.  Bei
jedem  derartigen  Verlangen  hat  der  Antragsteller  das  Ansuchen  schriftlich  zu  stellen
und  sich  als  Absender  oder  dessen  Beauftragter  auszmoeisen.

8  20.
i  1  Die  Telegramme  werden  bei  der  Aufnahme  bz.  gleich  nach  der  Ankunft
a#roe  bei  der  Bestimmungsanstalt,  wenn  die  offene  Bestellung  nicht  ausdrücklich  verlangt
sun  rels4  verschlossen  (vergl.  unter  V.).

II  Dieselben  werden,  ihrer  Aufschrift  entsprechend,  entweder  nach  der
Wohnung,  dem  Geschäftslokal  2c.  des  Empfängers  bestellt  oder  weiterbefördert  oder
postlagernd,  telegraphenlagernd  oder  bahnhoflagernd  niedergelegt.  Sie  können  den
Empfängern  auch  mittels  Fernsprechers  nach  den  hierüber  erlassenen  besonderen
Bestimmungen  übermittelt  werden.

II  Die  Bestellung  oder  Weiterbeförderung  der  Telegramme  geschieht  mit
thunlichster  Beschleunigung  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Aufnahme  und  ihres  Vorranges.
  (Wegen  Uebergabe  der  Telegramme  an  die  Boten  des  Empfängers  vergl.
*5  17  VI.

IV  Staats-,  sowie  Dienst=  und  dringende  Privattelegramme  werden  mit
Vorrang  vor  anderen  Telegrammen  bestellt.  Die  Aushändigung  der  Staatstelegramme
  und  der  Telegramme  mit  bezahlter  Empfangsanzeige  erfolgt  gegen  Vollziehung
eines  denselben  beizugebenden  Empfangsscheines.

V  Zur  Vollziehung  des  Empfangsscheines  über  ein  an  eine  Behörde  oder
deren  Borstand  gerichtetes  Staatstelegramm  kann,  wenn  nicht  eine  besondere  schriftliche
  Verfügung  darüber  getroffen  ist,  nur  der  Vorstand  der  betreffenden  Behörde,
oder,  in  dessen  Abwesenheit,  sein  Stellvertreter  als  berechtigt  angesehen  werden.

VI  Privattelegramme,  sowie  die  nicht  an  eine  Behörde  oder  deren  Vorstand
gerichteten  dienstlichen  Telegramme  sind  dagegen  im  Falle  der  Abwesenheit  des
Empfängers  an  ein  erwachsenes  Familienmitglied  oder,  wenn  auch  ein  solches  nicht
zur  Stelle  ist,  an  die  Geschäftsgehülfen,  die  Dienerschaft,  die  Haus=  oder  Wirthsleute
  oder  den  Thürhüter  des  Gasthofes  bz.  des  Hauses  zu  bestellen,  insofern  der
Empfänger  für  derartige  Fälle  nicht  einen  besonderen  Bevollmächtigten  der  Anstalt
schristlich  uamhaft  gemacht,  oder  der  Aufgeber  durch  den  vor  die  Aufschrift  gesetzten
Vermerk  „eigenhändig  zu  bestellen“  oder  „(M)“  werlngt  hat,  daß  die  Zustellung
nur  zu  Händen  des  Enpsängers  selbst  stattfinden  soll.

Der  Aufgeber  kann  auch  verlangen,  daß  das  Telegraum  offen  bestellt  werde,
indem  er  vor  die  Aufschrift  den  Vermerk  „Offen  zu  bestellen“  oder  (Ro)  setzt.

VII  Sofern  Privatbriefkasten  oder  Einwürfe  sich  an  der  Thür  r.  der
Wohnung  des  Empfängers  befinden,  können  dir  Telegramme,  für  welche  Empfangs-