Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

18  1891.

2.  von  jeden  weiteren  100  A  ih  Prozent.
Von  jeden  100  „  sind  serner  10  3  zur  Waisenhauskasse  zu  zahlen.

8.  36.

Für  Erbankrittscheine  der  als  Erben  eintretenden  Asgcendenten,  Descendenten
und  Ebegatten  wird  ein  Viertheil  der  Ansäße  des  K.  35,  Absaß  1.  Nr.  1  und  2,
iedoch  nicht  unter  2  #;  für  Erbvergleiche  in  Bezug  auf  den  Nachlaß  eines  Accendenten,
  Descendenten  und  Ehegatten  die  Hälste  derselben  Ansätze,  jedoch  nicht  unter
3  /¾  erhoben.

Uebernehmen  bei  Erbtheilungen  vor  der  elterlichen  Vermögentzabtretung  verschiedene
  Betheiligte  verschiedene  Grundstücke  oder  erwirbt  Jemand  Grundstücke  von
verschiedenen  Besitzern  oder  ersteht  mehrere  Grundstücke  in  einer  Versteigerung,  so
wird,  wenn  die  dessallsige  Zuschreibung  in  einer  Urkunde  erfolgt,  die  Gebühr  vom
Gesammtwerth  der  zugeschriebenen  Immobilien  berechnet.

Der  von  dem  einzelnen  Betheiligten  zu  tragende  Kostenantheil  wird  unter  Berücksichtigung
  des  Werths  der  demselben  zugeschriebenen  Grundslücke  festgestellt.

8.  38.

Werden  Grundstücke  verschiedener  Gerichtsbezirke  des  Inlandes  in  einer  Urkunde
übereignet,  so  hat  jede  Behörde  nur  den  Werth  der  Grundstücke  ihres  Bezirks  in
Ansaßz  zu  bringen.

Diese  Vorschrist  findet  auf  Tauschverlräge  keine  Anwendung.

In  obigen  Ansätzen  sind  alle  Verhandlungen,  insbesondere  Niederschriften,  Beschlüsse
  und  Ausfertigungen,  welche  vor  inländischen  Behörden  zum  Zwecke  der
Uebereignung  von  Grundeigenthum  bis  zur  Ausfertigung  und  Aushändigung  der
Urkunden  ergehen,  inbegriffen.

Davon  sind  jedoch  ausgenommen:

1.  die  gerichtliche  Aufnahme  der  auszuferligenden  Urkunde  (§.  28,  Nr.  11);

2.  die  Verhandlungen,  welche  wegen  einer  auf  den  neuen  Erwerber  übergehenden
Hypothek  sich  nöthig  machen,  wofür  einschließlich  der  Bemerkung  zum  Hypothekenbuche
  und  der  Benachrichtigung  des  Gläubigers  von  je  100  7  der
Hyppothekenschuld  30  -,  jedoch  nicht  mehr  als  9  .4  in  Ansatz  kommen;