Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

51

Zu  dieser  Vereinsgebühr  treten  die  nach  dem  internationalen  Tarif  zu  berechnenden
  ausländischen  Gebühren.

Hierbei  gilt  als  Regel,  daß  die  Gebühren  nach  dem  wohlfeilsten  Wege  zwischen
dem  Ursprungs=  und  dem  Bestimmungs-Ort  der  Depesche  zu  berechnen  sind,  es  sei
denn,  daß  dieser  Weg  unterbrochen  oder  bedeutend  weiter  ist,  oder  daß  der  Aufgeber
in  seiner  Depesche  einen  andern  Weg  vorgeschrieben  hat  (confr.  §.  6).

Eine  solche  Vorschrift  ist  dann  nicht  nur  für  die  Berechnung  der  Gebühren,
sondern  auch  für  die  Instradirung  der  Depesche  maßgebend,  insofern  nicht  dienstliche
Rücksichten  es  verhindern,  in  welchem  Fall  jegliche  Beschwerde  unzulässig  ist.

Bei  Berechnung  der  Gebühren  für  Depeschen,  welche  innerhalb
  des  Norddeutschen  Telegraphen-Gebietes  verbleiben  (ausschliesslich
  der  Depeschen  nach  und  aus  den  Hohenzollernschen
Landen,  welche  dem  Vereins-Tarif  unterliegen),  werden  3  Zonen
unterschieden  und  betragen  die  Gebühren:

für  die  1.  Zone  5  Sgr.
„  2.  „  10  „
?  3.  »  15  ?

Die  erste  Zone  begreift  gegen  11—18,  die  zweite  Zone  gegen
  44—52  Meilen  directer  Entfernung.

Für  den  Verkehr  mit  dem  Ausland  beträgt,  wenn  ausser
den  Norddeutschen  nicht  auch  die  Linien  anderer  Vereins-Staaten
  berührt  werden,  die  Norddeutsche  Gebühr  ohne  Rücksicht
  auf  die  Entfernung  20  Sgr.  (unbeschadet  jedoch  solcher
abweichenden  Tarif-Bestimmungen,  welche  mit  fremden  Regierungen
  für  den  Verkehr  mit  den  betreffenden  Staaten  vereinbart
  sind  oder  noch  vereinbart  werden  sollten.)“

Berlin,  den  18.  Juni  1870.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
In  Vertretung:
Delbrück.

Vom  Bundes-Gesetzblatt  enthalten  die  Nummern  14,  15,  16,  17,  18,  19,
20  und  21  Folgendes:
(Nr.  475.)  Ir  wegen  Beseitigung  der  Doppel-Besteuerung.  Vom  13.
Mai  1870.
(Nr.  476.)  Bekanntmachung,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  dem  dritten  Verzeichniß
  höherer,  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissen-