Full text : Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

34  §  2.  Religions=  und  Sittenlehre.

Um  übrigens  mit  den  Vorteilen  zweijähriger  Kurse  die  einjähriger
der  Hauptsache  nach  zu  verbinden,  wird  es  geraten  sein,  angemessene
Bestimmungen  in  den  speziellen  Lehrplan  jeder  Schule  aufzunehmen.
Es  sei  hier  nur  der  fortgehenden  Bezugnahme  auf  bereits  behandelte
Stoffe  und  planmäßig  einzuordnender  Wiederholungen  gedacht.

Demgemäß  ist  seiten  des  Königl.  Ministeriums  des  Kultus  und
öffentlichen  Unterrichts  unter  dem  21.  Mai  1881  an  die  Bezirksschulinspektoren
  verordnet  worden:  „Die  Aufnahme  einjähriger  Lehrkurse
für  den  Katechismusunterricht  ist  da,  wo  sich  dieselben  der  ganzen  Sachlage
  nach  als  das  zwedmäßigere  darstellen,  nicht  zu  behindern,  und
in  denjenigen  Schulen,  welche  der  Regel  unter  1  b  Abs.  3  des  Normalplans
für  den  Religionsunterricht  (s.  oben  82,  1b  Abs.  3)  vom  27.  November  1876
entsprechend  zweijährige  Lehrkurse  verfolgen,  sind  alsbald  die  etwa  noch
nötigen  Eimichtungen  zu  treffen,  um  die  Befestigung  der  behandelten
Lehr=  und  Memoniceftoße  durch  planmäsige  Wiederholungen  zu  sichern.“

Jetzt  haben  allem  Anscheine  nach  zweijährige  Lehrkurse  die  Vorherrschaft.
  Zum  Teil  aber  sind  sie  dergestalt  angelegt,  daß  in  jedem
Jahre  diejenigen  Abschnitte  des  Katechismus,  welche  im  vorhergehenden
ausführlich  behandelt  worden  sind,  kurz  wiederholt  werden  (Anmerkung
  23).  Wenn  man  diese  Kurse  zuweilen  als  einjährige  bezeichnet,
so  ist  dies  insofern  nicht  zutreffend,  als  die  ausführliche  Behandlung
sämtlicher  Teile  des  Katechismus  immer  erst  nach  zwei  Jahren  zum
Abschlusse  kommt  (Baunack,  Lehrplan  2c.).

Einjährige  Kurse  im  strengen  Sinne  des  Wortes  haben  sich  auch
nach  mehrfachen  Wahrnehmungen  aus  neuerer  Zeit  „nicht  bewährt,
weil  bei  ihnen  die  Behandlung  des  zweiten  und  dritten  Artikels,  des
dritten  Hauptstücks  und  der  Sakramente  gewöhnlich  zu  kurz  kommt“.
Gleichwohl  finden  sie  vielleicht  noch  einzelne  Vertreter.

Bezüglich  der  Unterstützung,  welche  die  Katechismuslehre,  damit
sie  bei  wöchentlich  zwei  Lehrstunden  ihr  Ziel  erreiche,  seiten  des  biblischen
  Unteirichts  erfahren  soll,  vergl.  Anmerkung  14  und  19.

Beachilich  erscheint  in  dieser  Hinsicht  auch,  was  u.  a.  die  Lehrplane
  für  die  Inspektionsbezirke  Auerbach,  Annaberg,  Dippoldiswalde
  und  Borna  vorschreiben:  Das  erste  Hauptstück  und  der  erste
Atikel  sind  in  dem  Jahre  ausführlich  zu  besprechen,  in  welchem  beim
Bibelunterrichte  das  Alte  Testament,  der  zweite  und  dritte  Artikel  sowie
das  dritte  Hauptstück  nebst  den  Sakramenten  und  der  Beichte  dagegen
in  dem  Jahre,  in  welchem  beim  Bibelunterrichte  das  Neue  Testament
behandelt  wird.  Dabei  wäre,  wie  gelegentlich  empfohlen  worden  ist,
insbesondere  anzustreben,  „daß  die  Behandlung  des  dritten  Artikels  und
der  Sakramente  neben  der  Erklärung  der  wichtigsten  Abschnitte  aus  der
Apostelgeschichte  hergehe“.

Vergl.  hierzu  die  Vorschläge  S.  Bangs  (Das  Leben  Jesu  2c.)  über
die  Anordnung  des  Katechismusstoffes  in  Beziehung  auf  den  Gang  der
biblischen  Geschichte  (Anmerkung  13),  wozu  er  selbst  bemertt:  „Der
Isolierung  des  Katechismusunterrichts  muß  nach  Kräften  vorgebengt
werden.  Greilich  wird  es  dann  oft  nicht  möglich  sein,  den  Katechismus
in  seiner  eigenen  Folge,  gemäß  seinem  eigenen  Aufbaue  einzuführen;
man  wird  Ruhestationen,  Rückblicken  und  zuletzt  einem  zusammen-