50 Gemeindeverfassung Neuvorpommerns. Die Kreisverfassung.
Da die kommunale Selbständigkeit der Gemeinden sich schon in den
allerengsten Grenzen bewegt, so kann natürlich von einer obrigkeitlichen Selbstverwaltung
noch viel weniger die Rede sein. Die örtliche Polizei übt der
Bürgermeister unter Beistand der Gemeindevorsteher aus, er ist wie der
französische Maire ein reiner Staatsbeamter. Die Büreaukratie ist also bis
in die untersten Kreise des staatlichen Lebens vorgedrungen.
In den Städten und Landgemeinden Neuvorpommerns und Rügens blieb
die bisherige auf einzelnen Statuten, städtischen Reglements, Dorfordnungen
und Gewohnheitsrecht beruhende Gemeindeverfassung bestehen, die im allgemeinen
derjenigen der östlichen Provinzen Preußens im 18. Jahrhundert
entspricht. Charakteristisch ist namentlich der städtischen Verfassung, daß Gerichtsbarkeit
und Polizei eigene Rechte der Kommunen blieben, während in
den übrigen Provinzen die eigene Gerichtsbarkeit der Städte ganz verschwand,
die Polizei ihnen ferner nicht mehr als Gegenstand ihrer kommunalen Verwaltung
aus eigenem Rechte, sondern nur kraft staatlichen Auftrags zustand.
Da die Verfassung jeder einzelnen Ortschaft in Neuvorpommern besonders
geregelt ist, so ist eine genauere Darstellung derselben nicht möglich.
Kap. III. Die Kreisverwaltung.
Seit den Zeiten Friedrichs des Großen waren die Kreise allgemein die
untersten Verwaltungsbezirke des preußischen Staates, seit 1772 war es
Grundsatz, in jeder neuen Erwerbung sofort die Kreiseinteilung einzuführen,
während die Kreisverfassung der einzelnen Provinzen allerdings je nach der
Verschiedenheit der Besitzverhältnisse noch ziemlich mannigfaltig war. In der
Zeit der Reform von 1808 bis 1812 hatte man auch keinen Augenblick
daran gedacht, die altbewährte Kreiseinteilung aufzugeben, nur die Verwaltung
der Kreise sollte verbessert werden, und nach der Restauration des Staates
war es einer der ersten Schritte, in den neu und wieder erworbenen Gebieten
die Kreiseinteilung durchzuführen. Für die alten Provinzen hatte schon das
Gensdarmerieedikt vom 30. 7. 18121) eine neue Kreiseinteilung in Aussicht
genommen, nach welcher das Land aus einer angemessenen Zahl geographisch
abgerundeter, möglichst gleicher Kreise bestehen sollte. Diese Neueinteilung in
den alten wie in den neuen Provinzen erfolgte sofort nach Beendigung der
1) G. S. 1812, S. 142