Full text : Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

50  Gemeindeverfassung  Neuvorpommerns.  Die  Kreisverfassung.

Da  die  kommunale  Selbständigkeit  der  Gemeinden  sich  schon  in  den
allerengsten  Grenzen  bewegt,  so  kann  natürlich  von  einer  obrigkeitlichen  Selbstverwaltung
  noch  viel  weniger  die  Rede  sein.  Die  örtliche  Polizei  übt  der
Bürgermeister  unter  Beistand  der  Gemeindevorsteher  aus,  er  ist  wie  der
französische  Maire  ein  reiner  Staatsbeamter.  Die  Büreaukratie  ist  also  bis
in  die  untersten  Kreise  des  staatlichen  Lebens  vorgedrungen.

In  den  Städten  und  Landgemeinden  Neuvorpommerns  und  Rügens  blieb
die  bisherige  auf  einzelnen  Statuten,  städtischen  Reglements,  Dorfordnungen
und  Gewohnheitsrecht  beruhende  Gemeindeverfassung  bestehen,  die  im  allgemeinen
  derjenigen  der  östlichen  Provinzen  Preußens  im  18.  Jahrhundert
entspricht.  Charakteristisch  ist  namentlich  der  städtischen  Verfassung,  daß  Gerichtsbarkeit
  und  Polizei  eigene  Rechte  der  Kommunen  blieben,  während  in
den  übrigen  Provinzen  die  eigene  Gerichtsbarkeit  der  Städte  ganz  verschwand,
die  Polizei  ihnen  ferner  nicht  mehr  als  Gegenstand  ihrer  kommunalen  Verwaltung
  aus  eigenem  Rechte,  sondern  nur  kraft  staatlichen  Auftrags  zustand.
Da  die  Verfassung  jeder  einzelnen  Ortschaft  in  Neuvorpommern  besonders
geregelt  ist,  so  ist  eine  genauere  Darstellung  derselben  nicht  möglich.

Kap.  III.  Die  Kreisverwaltung.

Seit  den  Zeiten  Friedrichs  des  Großen  waren  die  Kreise  allgemein  die
untersten  Verwaltungsbezirke  des  preußischen  Staates,  seit  1772  war  es
Grundsatz,  in  jeder  neuen  Erwerbung  sofort  die  Kreiseinteilung  einzuführen,
während  die  Kreisverfassung  der  einzelnen  Provinzen  allerdings  je  nach  der
Verschiedenheit  der  Besitzverhältnisse  noch  ziemlich  mannigfaltig  war.  In  der
Zeit  der  Reform  von  1808  bis  1812  hatte  man  auch  keinen  Augenblick
daran  gedacht,  die  altbewährte  Kreiseinteilung  aufzugeben,  nur  die  Verwaltung
der  Kreise  sollte  verbessert  werden,  und  nach  der  Restauration  des  Staates
war  es  einer  der  ersten  Schritte,  in  den  neu  und  wieder  erworbenen  Gebieten
die  Kreiseinteilung  durchzuführen.  Für  die  alten  Provinzen  hatte  schon  das
Gensdarmerieedikt  vom  30.  7.  18121)  eine  neue  Kreiseinteilung  in  Aussicht
genommen,  nach  welcher  das  Land  aus  einer  angemessenen  Zahl  geographisch
abgerundeter,  möglichst  gleicher  Kreise  bestehen  sollte.  Diese  Neueinteilung  in
den  alten  wie  in  den  neuen  Provinzen  erfolgte  sofort  nach  Beendigung  der

1)  G.  S.  1812,  S.  142