166 Naturalvorpflegung.
Artillerie-Depots durch Putzen der Gewehre, Reinigung der Zeughäuser, Umstapelung
der Nutzhölzer etc. zu rücksichtigen.
. dh An Pulvermagazineu und bei Pulverarbeiten dürfen Sträfiinge nie beschäftigt
werden.
s 8. 40). Einzelne geeignete Bträflinge dürfen unter angemessener Aufsicht zwar
zum Schreiben von Listen etc. für die Strafabtheilung oder zu schriftlichen, auf den
Arbeitsbetrieb Bezug babenden Arbeiten, nie aber in den Bureaux der Kommandantur ete.
verwendet werden. Auch dürfen die Sträflinge unter keinerlei Vorwand in ihren arbeitsfreien
Stunden zu Privatarbeiten etc. benutzt werden. -
8. 50. "An den lüngern Tagen im Sommer arbeiten die Sträflinge durchschnittlich
11 Stunden, an den kürzesten Tagen ım Winter wenigstens ; Stunden. Für die dszwischen
liegende Frühlings- und Herbstzeit bestimmt der Kommandant die Länge der
täglichen Arbeitszeit. Im Winter kann im Freien bis zu höchstens 10) Grad Kälte
gearbeitet werden, wobei jedoch möglichst vor dem Winde geschützte Plätze aussuwihlen
sind. Bei strenger Kälte und rauher Witterung bleibt es dem Kommandanten
anheimgestellt, die Arbeitszeit abzukürzen und nur in don Mittagsstunden arbeiten oder
die Arbeit ganz einstellen zu lassen. Im Zwielicht oder im Dunkeln darf niemals im
Freien gearbeitet werden.
$. 51. Den Sträflingen kann bei Zutbeilung der Tagesarbeit eine bestimmte Leistung
in Zeitakkord übertragen werden; ein Sträling muss dann die Arbeit eines gewöhnlichen
Tagelöhners oder mindestens zwei Drittheile von dem leisten, was ein fleissi
Akkordarbeiter vollbringen kann. Die T'agesaufgabe ist stets zu vollenden, fleissıge
Arbeiter können vor dem Schluss der Arbeitszeit vom Arbeitsposten entlassen werden,
säumige müssen über die Arbeitszeit hinaus nacharbeiten.
8.53. Da in den Herbst- und Wintermonaten die nor während der Tagsshelle
statthafte Strafarbeit im Freien zur genügenden und angestrengten Beschäftigung nicht
ausreicht, auch die Sonn- und Festtage mit den für sie bestimmten Arbeiten nicht ausgefüllt
werden, so bleiben, vorzüglich in den Wochentagen des Herbstes und Winters,
nach erfolgter Rückkehr von der Strafarbeit, und nach geschehener S4uberung des
Körpers und der Kleidungsstücke, noch im Durchschnitt mehrere Abendstunden und
ebenso auch einige Morgenstunden übrig, während welcher die Sträfinge im Kasernement
beschäftigt werden müssen.
8. 34. Diese Nebenbeschäftigung wird bestehen können
a) in Vorlesung religiöser und anderer zur sittlichen Besserung der Sträfinge
geeigneten Schriften;
b) in Ertbeilang von Unterricht in den Elementar-Kenntnissen an diejenigen
Sträfinge, welche desselben bedürfen
ec) in Handarbeiten zum eigenen Vortheil der Militärsträflinge.
8. 55. Die Aufsicht bei allen diesen Nebenbeschäftigungen muss mit Strenge geführt
werden
$. 50. Heimlich von Militürsträßingen verfertigte Sachen werden in Beschlag genommen
und bis nach beendigter Strafzeit des Verte rtigers, der für seine Eigenmächfigkeit
streng zu bestrafen ist, asservirt, oder zum Besten desselben verkauft. Der
Erlös wird ünverwendbarer Nebenverdienst betrachtet.
“8.857. Jeden Sonntag früh vor dem Kirchgange werden die Bträflinge militärisch
geübt, damit ihnen auch während der Strafzeit die militärische Haltung und Präcision
eigen bleibe.
e . 58, Sämmtliche Militärsträflinge nehmen sonn- und festtäglich an dem Gottesdienste
Theil und zweimal im Jahre wird ihnen das heilige Aben I gereicht. Mililärsträfinge
jüdischer Konfession sind, wenn sie es nachsuchen, am Sabbath nicht
Arbeit heranzuziehen, zur Wiedereinbringung des Versäumten aber, soweit dies ohne
Störung der Sonntagsfeier zulässig ist, des Sonntags angemessen zu beschäftigen.
VE. Diselpli Verhältni
8. 50. Während der Strafzeit stehen die Militär-Sträfiinge unter den Militär-Strafgesetsen
und haben den Militär-Gerichtsstand gleich den aktiven Soldaten. Die Kriegsartikel
miissen monatlich einmal langsam und deutlich vorgelesen werden. Eignet sich
die von einem Militärsträfinge begangene strafbare Handlung zur Disciplinar-Bestrafung,
so muss die Strafe der That so rasch als möglich folgen.
8. 60. Der u der Strafabtheilung hat die Bisciplinar - Strafgewalt eines detachirten
Kompagnie-Chefs; (cfr. Verordnung über die Disciplinar- Bestrafung in der
Armee); die höhere Disciplinar-Strafgewalt, sowie die Gerichtsbarkeit in allen zur ge
richtlichen Untersuchung sich eignenden Fällen steht dem Kommandanten su, welcher
auch die Versetzung von Sehlingen aus der Klasse der moralisch bessern in die der
schlechtern und umgekehrt als Straf- oder Belohnungsmittel anordnen kann.