Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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vorbehältlich des Rekurses an das Großherzogliche Ministerium, Departement des 
Innern, binnen zehntägiger präklusivischer Frist, unbedingt Folge zu leisten ver- 
bunden. 
Das Rechtsmittel des Rekurses hat keinen Suspensiveffekt. 
In dringenden Fällen steht dem Commissarius das Recht zu, die Aufführung 
eines Bauwerks sofort zu inhiliren und die Benntzung von Betriebsmitteln zu 
verbieten; außerdem kann dieß nur nach vorher eingeholter höherer Genehmigung 
geschehen. 
Die den Staatsregierungen durch diese spezielle Beaufsichtigung erwachsenden 
Kosten sind aus der Gesellschaftskasse zu übertragen. 
8. 82. 
Bezahlung der Borarbeiten. 
Den Mitgliedern des provisorischen Centralcomités sind die baaren Auslagen 
zu ersetzen und die für ihre Bemühungen und gelieferten speziellen Arbeiten zu 
berechnenden Gebühren zu vergüten. Die Feststellung ist zwischen dem Vorstande 
und den betreffenden Mitgliedern zu vereinbaren. 
§. 83. 
Remnnerationen. 
Die Mitglieder des Vorstandes (§. 76) erhalten auf die Zeit ihrer Amtirung 
eine Remuneration. Die Höhe derselben setzt die Generalversammlung fest. 
Ueber die Remuneration des erstmaligen Aufsichtsraths sowohl, als auch des 
nach Ablauf eines Jahres neu zu wählenden hat ebenfalls die Generalver sammlung 
(§. 76) zu beschließen. 
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths erhalten außer der 
vorgedachten Remuneration die baaren Verläge für Reisefortkommen ersetzt, voraus- 
gesetzt, daß sie auf Einladung des Vorsitzenden in einer Sitzung erscheinen. 
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