Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

122 
Wege der Vereinbarung zu einem Gesammt-Armenverbande mit Unserer Geneh- 
migung vereinigen, vor deren Ertheilung indeß der betreffende Bezirksausschuß ge- 
hört werden wird. 
§. 2. 
Zu §. 5 des Bundesgesetzes. 
Die Funktionen des Landarmenverbandes werden von dem Großherzogthum 
unmittelbar übernommen und durch eine vom Staatsministerium, Departement des 
Innern, zu ernennende Kommission ausgeübt. 
§. 3. 
Zu §. 8 des Bundesgesetzes. 
Die auf Gemeindebezirken beruhenden Ortsarmenverbände werden von den 
betreffenden Gemeindebehörden nach Maßgabe der Gemeindeordnung verwaltet. 
Durch Gemeinderathsbeschluß können in allen Ortsarmenverbänden für die 
Verwaltung der öffentlichen Armenpflege dem Gemeindevorstande untergeordnete 
Deputationen aus Mitgliedern der Gemeindevertretung und geeigneten Falls unter 
Zuziehung anderer Ortseinwohner gebildet werden. Die dazu bestimmten Mitglieder 
aus dem Gemeinderathe wählt dieser, die übrigen Mitglieder der Gemeindevorstand. 
Eine Zwangspflicht der Ortseinwohner zu Uebernahme eines unbesoldeten Amts 
in der Gemeindearmenvertretung kann durch Ortsstatut eingeführt werden. 
Die Verwaltung des Armenwesens eines Gesammt-Armenverbandes ist durch 
eine Deputation zu führen, über deren Zusammensetzung in der Vereinbarung hin- 
sichtlich der Bildung des Gesammt-Armenverbandes Bestimmungen zu treffen sind. 
Der von Grundstücken des Kronguts gebildete Ortsarmenverband wird durch 
das Hofmarschallamt, welches seine Vertreter für die einzelnen Bestandtheile des 
Kronguts bestellen kann, verwaltet. Der aus dem Kameralforstbezirke gebildete 
Ortsarmenverband wird durch die Forstinspektion des Forstbezirks, in welchem 
der Hülfsbedürftige wohnhaft ist, oder betroffen wird, verwaltet. 
S. 4. 
Die dem Hülfsbedürftigen von dem Ortsarmenverbande zu leistende öffentliche 
Unterstützung beschränkt sich auf Gewährung der nothwendigsten Lebensbedürfnisse, 
mit Einschluß von Obdach, der nothwendigen Pflege in Krankheitsfällen und im 
Falle seines Ablebens auf Gewährung eines angemessenen Begräbnisses. 
Die Unterstützung kann geeigneten Falls mittelst Unterbringung in einem 
Armen= oder Krankenhause, so wie mittelst Anweisung der den Kräften des Hilfs- 
bedürftigen entsprechenden Arbeiten gewährt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.