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ausgleichung mit dem Herzogthume Sachsen Gotha auszuführen ist, vom 1. Juli
d. J. an in Kraft trete.
Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 28. Juni 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
(661 III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
ist dem Herrn Carl August Roscher in Markersdorf bei Burgstädt im Königreich
Sachsen ein Erfindungs-Patent auf einen Fang-Kettenstuhl nach Maßgabe der bei dem
unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschreibung und Zeichnung unter
allen Voraussetzungen und Bedingungen sowie mit allen Wirkungen, welche in der
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt v. J. 1843 S. 13 — 16.)
angegeben und begründet sind, auf die Dauer von fünf Jahren von heute an ge-
rechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthume in
Ausführung gebracht ist.
„Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 5. Juli 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und des Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
(67] IV. Mit Beziehung auf §. 2. des provisorischen Gesetzes vom 20. Juni d.
J. zur Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6.
Juni 1870 — Reg.-Blatt v. J. 1871 S. 121 — wird hierdurch zur öffent-
lichen Kenntuiß gebracht, daß für die nach dem zuvor gedachten Paragraphen von
dem Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu ernennende Kommission zur
Ausübung der von dem Großherzogthum unmittelbar übernommenen Funktionen des
Landarmenverbandes
der Großherzogliche Regierungsrath Hildebrandt zu Weimar
als Kommissar und
der Großherzogliche Ministerial-Sekretär Aulhorn daselbst