Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
[72] I. Die Regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, der 
Herzogthümer Sachsen-Meiningen-Hildburghausen und Sachsen -Coburg-Gotha, 
der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß-Plauen älterer und jüngerer 
Linie zu Greiz und Gera sind, um die Unzuträglichkeiten, welche aus der Ver- 
schiedenheit der in den einzelnen Staaten geltenden Vorschriften in Betreff der 
Kompetenz zur Vornahme der Trauung entstehen, möglichst zu beseitigen, 
für die Fälle, wenn Bräutigam oder Braut, oder beide Braut- 
leute des einen Staates von einem Pfarrer des anderen 
Staates getraut werden sollen, 
über folgende Bestimmungen bis auf Weiteres übereingekommen: 
S. 1. 
Die Trauung gebührt in den erwähnten Fällen dem zuständigen Pfarrer im 
Wohnorte der Braut; jedoch wird, wenn hiervon der Wohnort des Bräutigams 
oder der künftige Wohnort der Brautleute verschieden ist, denselben freigestellt, sich 
von dem zuständigen Pfarrer in dem einen oder dem andern dieser Wohnorte 
trauen zu lassen. Die Stolgebühren sind in solchem Falle immer nur einmal und 
zwar von dem Pfarrer zu erheben, der die Trauung vollzieht. 
Hierbei ist nur der wesentliche Wohnort (domicilium fixum), bei denen 
aber, welche einen eigenen Wohnort dieser Art nicht haben, der Wohnort der Eltern 
maßgebend. Doch soll für Schutzgenossen, welche, ohne der Ortsgemeinde anzu- 
gehören, in derselben einen, wenn auch nur zeitweiligen Aufenthalt in selbstständigen 
Verhältnissen genommen haben, namentlich für Pächter am Orte der Pachtung, 
für Personen, die in Privatdienst oder Arbeit stehen, ohne zum Haushalt ihrer 
Dienstherren oder Arbeitgeber zu stehen, solcher zeitweiliger Aufenthaltsort als wesent- 
licher Wohnort gelten. 
S. 2. 
Wollen sich in den erwähnten Fällen die Brautleute von einem andern 
Pfarrer als dem, durch welchen nach §. 1 die Trauung erfolgen können soll, trauen 
lassen, so soll ihnen auch dies bezüglich gegen die diesfalls bestehende gesetzliche 
Dispensations-Abgabe gestattet sein, jedoch nicht eher, als nachdem sie ein amtliches 
Zeugniß (Dimissoriale) von dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Braut da-
	        
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