Zegierungs-Blatt
Großherzoghun
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 21. Weimar. 17. September 1871.
Ministerial-Bekanntmachung.
183]) Nachdem in Ausführung der Maaß= und Gewichts = Ordnung für den
Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 bei dem Katasterwesen des Großher=
zogthumes zur Umrechnung der in Führung befindlichen Fundbücher und Kataster
hinsichtlich der bisherigen Flächengehalte der einzelnen Grundstücke auf Flächen-
maaß des metrischen Systems und weiter für Neuvermessungen und die daraus
hervorgehenden Neukatastrirungen zu baldiger Anwendung des neuen Maaßes Vor-
kehrung getroffen worden: ist ferner auch bei Fertigung von Kataster-Auszü-
gen die sich nöthig machende Rücksicht hierauf zu nehmen. Das der Ministerial-
Bekanntmachung vom 23. September 1867 (Reg.-Blatt 1867, S. 230) beige-
fügte Formular A zu Kataster-Auszügen hat zu diesem Zwecke Aenderungen zu
erleiden, indem an dessen Stelle
1) für ältere Kataster mit umgerechneten Flächengehalten Netze nach dem
Muster von Beilage I,
2) für neue Kataster mit norddeutschem (metrischem) Flächenmaaße Netze nach
dem Muster von Beilage II
zu treten haben, was mit Rücksicht auf die den Katasterführern durch Nachtrag IV
zu deren Dienstanweisung, vom 24. Dezember 1869, bereits ertheilten besonderen
Vorschriften hierdurch zu weiterer Kenntniß gebracht wird.
Diese Kataster-Auszugs-Netze sind, je nach der Beschaffenheit der Kataster,
schon jetzt in Anwendung zu bringen. Hunsichtlich derjenigen Kataster aber, welche
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