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bis zum Schlusse dieses Jahres einer Umrechnung nicht würden entgegengeführt
werden können, bleiben bis dahin die bisherigen Kataster-Auszugs-Netze noch im
Gebrauch. Vom Anfang künftigen Jahres ab sind dagegen ohne Ausnahme bei
älteren Katastern die Netze I in Anwendung zu bringen, indem die betreffenden
Kataster-Auszüge, wenn die bisherigen Flächengehalte noch nicht umgerechnet, oder
doch die Umrechnungen in den Katastern von der betreffenden Steuerrevision noch
nicht beglaubigt sein würden, von dem Katasterführer zunächst weiter an die Be-
zirks-Steuerrevision einzusenden sind, welche dann, der getroffenen Anordnung ge-
mäß, die Umrechnung zu bewirken und deren Ergebniß im Kataster-Auszuge
nachzutragen, oder die darin bereits mit aufgenommene neue Fläche zu prüfen und
nach Feststellung als richtig zu bescheinigen hat.
Hinsichtlich der Beschaffenheit und Größe des zu Kataster-Auszügen zu ver-
wendenden Papiers erleiden die Vorschriften vom 23. September 1867 nur in
soweit eine Modifikation, als die Bogenhöhe künftig = 33, die Breite = 20
Zentimeter anzunehmen ist.
Um den Orts-Katasterführern, mit Ausschluß derjenigen in den Städten,
den Bezug jener Netze zu erleichtern, sollen die Bezirks-Katasterführungen, soweit
nicht an dem Sitze derselben eine Druckerei oder lithographische Anstalt befindlich
ist, welche derartige Netze liefert, gehalten sein, auch diese Netze von ihrem Vor-
rathe buchweise auf Verlangen an die Orts-Katasterführer gegen Erstattung der
Auslagen alzugeben, zu diesem Zwecke aber stets einigen Vorrath von den ver-
schiedenen Netzen, und zwar einseitig bedruckt in halben und dreiseitig in ganzen
Bogen, sowie Einlagen in ganzen Bogen, zu halten.
Die Hofbuchdruckerei hier wird für regelmäßigen Vorrath derartiger Netze
Sorge tragen. Anderen Druckereien und lithographischen Anstalten des Großher-
zogthumes, welche nach Vorstehendem sich bezüglich zu richten haben, bleibt über-
lassen, ihre Lieferungs-Anerbietungen den Großherzoglichen Bezirks-Katasterführungen
zukommen zu lassen.
Weimar am 25. August 187 1.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.