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Dislokationen ꝛc. nicht stattzufinden, und ist von den zuständigen Behörden auf deren
frühere oder spätere Abhaltung und Ausführung rechtzeitig Bedacht zu nehmen.
S. 2.
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeindevorstände, welche
jedoch in Orten von mehr als 2000 Einwohnern die ihnen olliegenden Funktio-
nen einer zu diesem Zwecke zu bildenden Zählungskommission übertragen. Letztere
soll spätestens bis zum 10. November gebildet und die Namen der gewählten Mit-
glieder müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
Die Gemeindevorstände oder Zählungskommissionen lassen durch die von ih-
nen dazu bestimmten, gehörig unterwiesenen Zähler während der Tage vom 25.
bis spätestens am 30. November in jede vorhandene Haushaltung eine Hauêhal-
tungsliste abgeben, welche jeder Haushaltungsvorstand für alle zu seinem Haushalte
gehörigen Personen am Freitag den 1. Dezember 1871 Vormittags in Gemäßheit
der auf der Liste algedruckten Erläuterungen gewissenhaft auszufüllen hat. Das
gleiche gilt in Betreff der Extrahaushaltungslisten, deren jede Anstalt, in welcher
sich nach dem besonderen Zwecke derselben eine Anzahl von Personen in Wohnung
und Kost befinden, außer den gewöhnlichen Haushaltungslisten je nach Bedürfniß
eine oder mehrere erhält.
Vom 1. Dezember 12 Uhr Mittags an sind die ausgefüllten Haushaltungs-
resp. Extrahaushaltungslisten durch die Zähler von den Haushaltungsvorständen,
resp. den Vorständen der Anstalten, wieder abzuholen. Die Einsammlung ist un-
unterbrochen fortzusetzen und auch in volkreicheren Orten spätesiens am 2. Dezem-
ber Abends zu beendigen.
Während der Einsammlung ist die Vollständigkeit und Richtigkeit einer jeden
Liste an Ort und Stelle zu prüfen; etwaige Febler und Auslassungen sind nöthi-
genfalls auf Befragen Anwesender zu berichtigen und zu ergänzen.
Nachdem die eingesammelten Haushaltungs= resp. Extrahaushaltungslisten einer
nochmaligen Prüfung und eventuellen Berichtigung unterzegen worden sind, wird
aus ihnen unverzüglich die Ortsberölkerungsliste zusammengestellt und mit dem
unterschriftlich und sonst gehörig vollzogenen Zeugniß der durch den Gemeindevor-
stand erfolgten Prüfung und der dabei konstatirten Richtigkeit versehen, hierauf auch,
nebst sämmtlichen Haushaltungs= und Extrahaushaltungslisten und sonstigen Nach-