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Gasanstalt, Wasserwerk, Mühle u. s. w.) betreibt, so hat die Gemeindebehörde darüber zu wachen und
eventuell dafür zu sorgen, daß die betreffenden Aufseher, Verwalter u. s. w. die erforderlichen Angaben in
einem Zählbogen bezw. einer Gewerbekarte machen. Wenn die Angaben aber nicht in dieser Weise erfolgen
oder nicht erfolgen können, so sind seitens der Gemeindebehörde besondere Zählformulare darüber aufzustellen
und auszufüllen.
§. 11. Die Gemeindebehörde (Zählungs-Kommission) wird darauf halten, daß die Zähler die
wiedereingesammelten Zählformulare nach vorgenommener Prüfung und die ausgefüllte Kontrolliste ihr bis
zum 12. Juni 1882 einliefern.
Sie wird sodann selbst nicht nur die Zählformulare, sondern auch, unter Vergleichung mit denselben,
die Kontrollisten auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge prüfen und, wenn sie dabei auf Zweifel
stößt oder Mängel entdeckt, die erforderlichen Aufklärungen, Ergänzungen und Richtigstellungen alsbald herbei-
führen. Bei Prüfung der Gewerbekarten wird sie auch darauf achten, daß wenn mehrere Mitinhaber des-
selben Gewerbebetriebs im Gemeindebezirk wohnen, von den betreffenden Gewerbekarten nur eine vollständig
ausgefüllt ist, und daß, wenn die Wohnung des Gewerbetreibenden und der davon entfernt gelegene Ge-
schäftssitz beide dem Gemeindebezirk angehören, gleichfalls keine doppelte vollständige Ausfüllung vorliegt
(vergl. Anweisung für die Zähler §. 19 Absatz 3).
b Etwa erforderlich werdende Ergänzungen und Berichtigungen sind stets auf den Stand vom 5. Juni
zu beziehen.
§. 12. Nach vorgenommener Prüfung hat die Gemeindebehörde (Zählungs-Kommission) auf dem
Gemeindebogen (6) die verlangten Einträge und Summirungen zu machen, die darauf gestellten Fragen zu
beantworten und die Prüfung der Zählpapiere zu bestätigen.
Die geprüften Zählformulare und Kontrollisten sind sodann, nach Zählbezirken und Nummern ge-
ordnet (§. 25 Absatz 3 der Anweisung für die Zähler), nebst dem ausgefüllten Gemeindebogen in aus-
reichender Verpackung sobald als thunlich, für Gemeinden von weniger als 2 000 Einwohnern aber längstens
bis zum 22. Juni, für größere Gemeinden längstens bis zum 5. Juli 1882, an die Bezirks-Verwaltungs-
behörde einzusenden.
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