Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

155 
stand und einem Verwaltungsausschuß aus vier Personen, welche der Gemeinderath 
jedesmal auf vier Jahre ernennt und zwar so, daß alle zwei Jahre zwei ausschei- 
den, doch können diese wieder durch den Gemeinderath gewählt werden. 
Von den nach Eintritt dieses Statuts zuerst gewählten vier Ausschußmit- 
gliedern fungiren zwei nur je zwei Jahre und scheiden zum ersten Male nach dem 
Loose aus. Ueber das Ausscheiden der übrigen Mitglieder entscheidet die Amtsdauer. 
Der Sparkassevorstand ist der jedesmalige Bürgermeister hiesiger Stadt. 
Für den Fall, daß der Gemeindevorstand kein juristisch gebildeter ist, wird dem- 
selben ein juristischer Beirath, welcher vom Gemeinderath ernannt wird, zugeordnet. 
Dem Vorstand und Verwaltungsausschuß siehen in Verwaltung der Spar- 
kasseangelegenheiten außerdem noch ein Kassirer, der zugleich Rechnungsführer ist, 
und ein Gegenbuchführer zur Seite. 
Kassirer und Gegenbuchführer werden vom Gemeinderath auf Widerruf 
angestellt. 
9. 4. 
Zinsfuß für Spareinlagen. 
Die Sparkasse zu Buttstädt verinteressirt die bei ihr gemachten Einlagen 
ohne Unterschied mit Vier vom Hundert vom 1. Junnar 1871 ab. 
Größere Einlagen, nämlich wenn solche 200 Thlr. und darüber betragen, 
können vor Ablauf von drei Monaten nicht aufgekündigt werden, dafern sich die 
Sparkasseverwaltung nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt. 
S. 5. 
Anfang und Ende der Verzinsung von Spareinlagen. 
Die Kasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Thaler erreichen, nur für 
ganze Monate, d. h. alles, was im Laufe eines Monats angelegt ist, wird nur 
vom 1. des folgenden Monats an und was im Laufe eines Monats zurückgezahlt 
wird, nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats verzinst. Brüche unter 
einem halben Pfennig werden dabei nicht vergütet, dagegen Bruchtheile über einen 
halben Pfennig mit einem ganzen Pfennig ausgezahlt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.