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Verlegers. Derselbe hat die beizufügenden Exemplare vor Einlieferung der Zeitung
oder Zeitschrift, mit welcher die Versendung geschehen soll, der Postanstalt des
Aufgabeorts vorzulegen und erhält solche nach Entrichtung der tarifmäßigen Gebühr
mit dem Aufgabestempel der Postanstalt bebruckt zurück, wodurch er die Befugniß
erlangt, die Einfügung in die mit der Post zu versendenden Exemplare der Zeitung
oder Zeitschrift zu bewirken. Die Einlieferung der gestempelten Beilagen muß
innerhalb der ersten drei Tage nach der Abstempelung, den Tag der Abstempelung
mitgerechnet, erfolgen, widrigenfalls die Frankirung als nicht mehr gültig angesehen,
und die Versendung nur gegen neue Frankirung und Abstempelung nachgelassen
wird.
Die als extraordinaire Zeitungs-Beilagen zu versendenden Drucksachen dürfen
einzeln nicht über einen Bogen stark, auch nicht geheftet, brochirt oder gebunden
sein. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche
nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur
Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen.
In der Zeitung, mit welcher die Versendung erfolgen soll, muß an einer in
die Augen fallenden Stelle angegeben sein, daß bei der betreffenden Nummer eine
extraordinaire Zeitungs-Beilage, welche zugleich kurz zu bezeichnen ist, mit zur
Versendung gelange.
Das Porto für extraordinaire Zeitungs-Beilagen beträgt für jedes Beilage-
Exemplar 1/12 Silbergroschen bezw. /4 Kreuzer mit der Maßgabe, daß, wenn
bei. Berechnung des Gesammtbetrages dieser mit kleineren Bruchgroschen als 1½
abschließt, dafür ½8 Silbergroschen und wenn bei Berechnung des Gesammtbetrages
dieser mit Bruchkreuzern abschließt, däfür 1 Kreuzer erhoben wird.
Berlin, den 30. September 187 1.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
(/97] III. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben der unter dem Protek-
torate Ihrer Königlichen Hoheit, der Frau Großherzogin, stehenden Carl Alexan-
der Carl August-Stiftung die Rechte einer juristischen Persönlichkeit auf desfalsiges
Nachsuchen gnädigst zu verleihen geruhet.
Es wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 4. Oktober 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Dgr. von Groß.
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