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Bekanntmachung.
[98] Mit besonderer Ermächtigung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums,
Departement der Finanzen, werden nachstehend die vom 1. Januar k. J. an An-
wendung findenden
Allgemeinen Bestimmungen über Fixation der Biersteuer von gewerbsmäßig
betriebenen Brauereien
veröffentlicht:
1.
Die nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen bilden die Grundlage des Ver-
trages, welcher über die Fixirung der bei dem Betriebe von Bierbrauereien im
Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach nach dem Gesetze vom 16. Februar
1836 zu entrichtenden Biersteuer zwischen den Großherzoglichen Steuerstellen und
den Inhabern von gewerbsmäßig betriebenen Brauereien oder deren Vertretern
abgeschlossen wird. (Gesetzesnachtrag vom 20. März 1851 sub II. 2.) Sie
sind in allen Punkten gültig, welche nicht ausdrücklich durch die Verhandlung über
den abzuschließenden Vertrag abgeändert werden.
2.
Brauereibesitzer, die nach diesen allgemeinen Bestimmungen auf die Biersteuer
fixirt zu werden wünschen, haben bei der Steuerstelle des Bezirks ihre Anträge,
und zwar in der Regel mindestens drei Monate vor Beginn des Termins, zu
welchem die Fixation ihren Anfang nehmen soll, mündlich zu Protokoll oder schrift-
lich unter Angabe des als Steuerfixum offerirten Geldbetrags und der Zeitdauer
der gewünschten Fixation anzubringen.
Durch die über die Fixirung der Biersteuer im einzelnen Falle aufzunehmende
Verhandlung wird die Zeit, für welche der Vertrag geschlossen wird, bestimmt.
Eine stillschweigende Verlängerung der Fixation über die verabredete Dauer
derselben findet nicht statt. Die Prolongation eines bestehenden Fixations-Vertrages
muß vielmehr, wenn der Inhaber der Brauerei sich der rechtzeitigen Genehmigung
derselben versichern will, zwei Monate vor Ablauf der Fixationszeit bei der Steuer-
stelle des Bezirks in Antrag gestellt werden, wobei es jedoch dem Ermessen der
Steuerbehörden überlassen bleibt, inwiefern auf diesen Antrag eingegangen werden soll.
Das in der Verhandlung über die Fixation bestimmte Steuerfixum, welches
an die Stelle der Versteuerung jedes einzelnen Gebräudes tritt, ist in vierteljährigen.
Raten vor Beginn des Quartals, in welchem die Fixation in Wirksamkeit treten,