Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Bekanntmachung. 
[98] Mit besonderer Ermächtigung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, 
Departement der Finanzen, werden nachstehend die vom 1. Januar k. J. an An- 
wendung findenden 
Allgemeinen Bestimmungen über Fixation der Biersteuer von gewerbsmäßig 
betriebenen Brauereien 
veröffentlicht: 
1. 
Die nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen bilden die Grundlage des Ver- 
trages, welcher über die Fixirung der bei dem Betriebe von Bierbrauereien im 
Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach nach dem Gesetze vom 16. Februar 
1836 zu entrichtenden Biersteuer zwischen den Großherzoglichen Steuerstellen und 
den Inhabern von gewerbsmäßig betriebenen Brauereien oder deren Vertretern 
abgeschlossen wird. (Gesetzesnachtrag vom 20. März 1851 sub II. 2.) Sie 
sind in allen Punkten gültig, welche nicht ausdrücklich durch die Verhandlung über 
den abzuschließenden Vertrag abgeändert werden. 
2. 
Brauereibesitzer, die nach diesen allgemeinen Bestimmungen auf die Biersteuer 
fixirt zu werden wünschen, haben bei der Steuerstelle des Bezirks ihre Anträge, 
und zwar in der Regel mindestens drei Monate vor Beginn des Termins, zu 
welchem die Fixation ihren Anfang nehmen soll, mündlich zu Protokoll oder schrift- 
lich unter Angabe des als Steuerfixum offerirten Geldbetrags und der Zeitdauer 
der gewünschten Fixation anzubringen. 
Durch die über die Fixirung der Biersteuer im einzelnen Falle aufzunehmende 
Verhandlung wird die Zeit, für welche der Vertrag geschlossen wird, bestimmt. 
Eine stillschweigende Verlängerung der Fixation über die verabredete Dauer 
derselben findet nicht statt. Die Prolongation eines bestehenden Fixations-Vertrages 
muß vielmehr, wenn der Inhaber der Brauerei sich der rechtzeitigen Genehmigung 
derselben versichern will, zwei Monate vor Ablauf der Fixationszeit bei der Steuer- 
stelle des Bezirks in Antrag gestellt werden, wobei es jedoch dem Ermessen der 
Steuerbehörden überlassen bleibt, inwiefern auf diesen Antrag eingegangen werden soll. 
Das in der Verhandlung über die Fixation bestimmte Steuerfixum, welches 
an die Stelle der Versteuerung jedes einzelnen Gebräudes tritt, ist in vierteljährigen. 
Raten vor Beginn des Quartals, in welchem die Fixation in Wirksamkeit treten,
	        
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