Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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In allen anderen Fällen können die hinterbliebenen hülfsbedürftigen Eltern 
und Großeltern die Gewährung der gesetzlichen Beihülfe beantragen, ohne zuvor 
ihre Alimentirung von den sonst dazu verpflichteten Personen gefordert zu haben; 
nur wenn letztere ihrer Unterstützungspflicht freiwillig und in dem Maße genügen, 
daß dadurch die Hülfsbedürftigkeit der Unterstützten in Wegfall kommt, kann dies 
auf die Gewährung der Beihülfe von Einfluß sein. 
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Die Quittungen über die an Eltern oder Großeltern gezahlten Beihülfen 
müssen mit einer Bescheinigung des Gemeindevorstandes über die Fortdauer der 
Hülfsbedürftigkeit versehen sein. Eine Zurücknahme der Bewilligung findet Statt, 
sobald die Verhältnisse der Eltern bezüglich Großeltern eine solche Veränderung erlei- 
den, daß die Fortdauer der Hülfsbedürftigkeit nicht mehr angenommen werden kann. 
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Die Hinterbliebenen (Witwen, Kinder, Eltern und Großeltern) solcher Mili- 
tär-Personen der Unterklassen, welche im Laufe des Krieges erkrankt oder beschädigt 
und in Folge dessen gestorben sind, haben einen Anspruch auf die gesetzlichen Be- 
willigungen nicht blos dann, wenn der Tod vor dem Tage der Demobilmachung, 
sondern auch dann, wenn derselbe nur vor dem Ablauf eines Jahres nach dem 
Friedensschlusse erfolgt ist. Dieses Jahr läuft vom 20. Mai 1871 an. Die 
Todesursache muß in allen hierher gehörigen Fällen als eine aus den Einwirkungen 
des Militär-Dienstes entstandene nachgewiesen sein. 
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Auch die Angehörigen der nach einem Feldzuge vermißten Militär-Personen 
der Unterklassen haben nach dem Reichsgesetz Anspruch auf die für den Todesfall 
gesetzlich zugesicherten Bewilligungen. Es muß in solchem Falle von dem Truppen- 
theil resp. der Militär-Verwaltungsbehörde eime Erklärung darüber gefordert werden, 
a) seit wann die betreffende Militär-Person vermißt wird, 
b) welche Schritte zu ihrer Ermittelung geschehen und 
ec) ob und welche Thatsachen für die Annahme des erfolgten Ablebens sprechen, 
und diese Erklärung dem Antrage auf Anweisung der gesetzlichen Bewilligung bei- 
gefügt werden. 
10. 
Die Bewilligungen für Hinterbliebene von Militär-Personen der Unterklassen 
werden auch dann fortgezahlt, wenn diese ihren Aufenthalt im Auslande nehmen. 
In diesem Falle haben dieselben jedoch im Inlande Bevollmächtigte zu bestellen, 
welche sich durch Vorzeigung ihrer Vollmacht bei der Zahlstelle zum Empfang 
der Bewilligung zu legitimiren haben und an welche die Zahlung gegen Quittung 
geleistet wird. Die Zahlstelle ist verpflichtet, die Gültigkeit der Vollmacht zu
	        
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