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prüfen. Die Zahlung kann ferner nur erfolgen, wenn der Bevollmächtigte die
Fortdauer der Voraussetzungen, an deren Vorhandensein die Bewilligung nach dem
Gesetze geknüpft ist, eben so in glaubwürdiger Weise nachweist, wie dies dem
betreffenden Hinterbliebenen obliegen würde, wenn er die Bewilligung selbst in
Empfang nähme.
11.
Zu Geldsendungen in das Ausland oder zu Korrespondenzen mit den im
Auslande lebenden Personen sind die diesseitigen Zahlstellen nicht verpflichtet. Es
ist Sache der betreffenden Personen, durch ihre Bevollmächtigten sich die entsprechenden
Beträge und Verfügungen der Zahlstelle übermitteln und umgekehrt letzterer alle
diejenigen Vorlagen machen zu lassen, welche für die Zahlbarmachung der gesetz-
lichen Bewilligung erforderlich sind.
12.
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, von allen Veränderungen in solchen
persönlichen Verhältnissen der Unterstützungsempfänger, welche nach Vorstehendem
auf den Fortbezug der Bewilligung von Einfluß sind, dem Großherzoglichen Bezirks-
Direkter Anzeige zu machen und ein Zeugniß darüber beizufügen.
13.
Im Uebrigen bleiben die Vorschriften der Ministerial--Bekanntmachung vom
20. Januar d. J., soweit sie nicht durch die vorstehenden Bestimmungen aufge-
hoben oder modificirt worden sind, sowohl in Bezug auf die Witwen und Kinder,
als auf die Eltern und Großeltern der betreffenden Militär-Personen in Kraft.
Weimar am 28. Oktober 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
[104) II. Der Allgemeinen Unfall-Versicherungs-Bank zu Leipzig ist die nachge-
suchte Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthume widerruflich ertheilt worden
Es wird solches und daß die Gesellschaft den Lieutenant a. D. Max Son-
dershausen hier zu ihrem Haupt--Agenten bestellt hat, andurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 16. Oktober 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
Weimar. — Hof-= Buchdruckerei.