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Regierungs-Blat
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 28. Weimar. 12. November 1871.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(105|] 1. In Ausführung der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868
(Seite 473 des Bundes-Gesetzblatts) ist von dem Bundesrathe auf Grund von
Artikel 7 Ziffer 2 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 und §. 13 des
Gesetzes, die Besteuerung des Tabacks betreffend, vom 26. Mai 1868 (Seite 321
des Bundes-Gesetzblatts) beschlossen worden,
daß in den Vorschriften des eben erwähnten Gesetzes über die Tabacks-
stener, wie auch in den zu dessen Ausführung ergangenen Bestimmungen
85 Quadratmeter — 6 Quadratruthen (preußisch)
gerechnet werden sollen.
Dies wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 30. Oktober 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(1061 II. Daß die Führung des Katasters von Kleinschwabhausen dem Groß-
herzoglichen Rechnungsamte Jena übertragen worden ist, wird hierdurch zur öf-
feutlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 1. November 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(107] IIII. Im Anschlusse an die durch das Regierungs-Blatt, die Weimarische
Zeitung, die Eisenacher Zeitung und den Stadt= und Landboten zu Weida veröf-
fentlichte Verordnung des unterzeichneten Staats-Ministeriums vom 3. Oktober
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