Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Regierungs-Blat 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 28. Weimar. 12. November 1871. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(105|] 1. In Ausführung der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 
(Seite 473 des Bundes-Gesetzblatts) ist von dem Bundesrathe auf Grund von 
Artikel 7 Ziffer 2 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 und §. 13 des 
Gesetzes, die Besteuerung des Tabacks betreffend, vom 26. Mai 1868 (Seite 321 
des Bundes-Gesetzblatts) beschlossen worden, 
daß in den Vorschriften des eben erwähnten Gesetzes über die Tabacks- 
stener, wie auch in den zu dessen Ausführung ergangenen Bestimmungen 
85 Quadratmeter — 6 Quadratruthen (preußisch) 
gerechnet werden sollen. 
Dies wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 30. Oktober 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
(1061 II. Daß die Führung des Katasters von Kleinschwabhausen dem Groß- 
herzoglichen Rechnungsamte Jena übertragen worden ist, wird hierdurch zur öf- 
feutlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 1. November 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
(107] IIII. Im Anschlusse an die durch das Regierungs-Blatt, die Weimarische 
Zeitung, die Eisenacher Zeitung und den Stadt= und Landboten zu Weida veröf- 
fentlichte Verordnung des unterzeichneten Staats-Ministeriums vom 3. Oktober 
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