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[109) V. Nachrem die Aktionäre der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft in ihrer
General-Versammlung vom 28. September d. J. folgende Abänderung ihres
Gesellschafts-Statuts, und zwar:
I. Die Worte am Schlußsatz des §. 33
„so tritt derjenige ein, welcher nach ihm die meisten Stimmen
erhalten hat,“
werden gestrichen und durch folgende Worte ersetzt:
„so ist entweder in einer weiter anzuberaumenden Generalversamm-
lung eine Ersatzwahl vorzunehmen oder die erledigte Stelle bis
zur nächsten Generalversammlung unbesetzt zu lassen.“
II. Der §. 39 wird gestrichen und statt dessen folgende Bestimmung aufgenommen:
„Hinsichtlich der Wiederbesetzung der Stelle eines nach der Vor-
schrift im §. 38 oder durch Ableben ausgeschiedenen Mitgliedes
des Verwaltungsrathes ist nach der Bestimmung im neuen Schluß-
satz des §. 33 zu verfahren“
beschlossen haben und zu diesem Beschlusse von der Großherzoglich Sächsischen Staats-
regierung, im Einverständniß mit den betheiligten Staatsregierungen von Sachsen-
Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha, die nachgesuchte Bestätigung ausgesprochen
worden ist: so wird Solches als Nachtrag zu dem unter dem 21. December 1855
publizirten Statut der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft hierdurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Weimar am 6. November 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
[110| Das 39., 40., 41., 42., 43. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 702 den Allerhöchsten Erlaß vom 1. Oktober 1871, betreffend die Aus-
gabe von verzinslichen Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von
4,971,600 Thalern zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegs-
marine und der Herstellung der Küstenvertheidigung; unter
Nr. 703, 704, 705 die Ernennungen von General-Konsuln, Konsuln und
Vize-Konsuln des Deutschen Reichs; unter
Nr. 706, 707 die Ertheilung des Exequatur an den Kaufmann Fritz Ludwig
Peter Ivers zu Stettin als Königlich Schwedischer und Norwegi-
scher General-Konsul und an den Kaufmann Hugo Poensgen zu
Cöln als Konsul der Republik Chili beim Deutschen Reich; unter