8. 18.
Zu 8g. 19 Abs. 2 des Gesetzes.
Als nothwendige Aufwendungen des Vormundes bei Führung der Vormundschaft
kann das Vormundschesttgrricht nach seinem Ermessen auch solche Auslagen erklären, die
der Vormund in Gestalt von Transportkosten (Fahrgeld für Benutzung der Post, der
Eisenbahn, eines Dampsschiffes, Miethpreis für den Gebrauch eines besonderen Geschirres)
und Ausgaben für seinen Lebensunterhalt auf Reisen, die er in Verfolg seiner Obliegenheiten
als Vormund auszuführen hatte, nothwendiger oder nützlicher Weise bestritten hat.
Die vorstehende Berordnuug tritt gleichzeitig mit dem Grsetze, zu dessen Ausführung
sie dient, in Kra
Greiz, den 9. Juni 1884.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
v. Geldern, Crispendorf
* C. Perthes.