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mungen gehörig adressirt, bz. gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und verschlos-
en sein
d Gs beträgt das Maximal-Gewicht
eines Briefes 250 Grammen,
einer Drucksache 1 Pfund,
einer Waarenprobe 250 Grammen,
eines Packets (einer Kiste, eines Fasses u. s. w.) 100 Pfund.
§. 2.
Adressec.
1 Die Adresse muß den Bestimmungsort und den Adressaten so bestimmt be-
zeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
m Dies gilt auch bei solchen mit „poste restante“ bezeichneten Gegenständen,
für welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei anderen Gegenständen mit dem
Vermerk „Poste restante“ darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe
in Buchstaben oder Ziffern angewendet sein.
S. 3.
Außeun seite.
1 Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen
Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine,
einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite enthalten
sein. Wegen der weiter zulässigen Angaben bei Korrespondenz-Karten, bei Waaren-
proben und bei Postanweisungen siehe §.S. 14, 16 und 18.
. Die Freimarken sind soweit als thunlich in die obere rechte Ecke der Adreß-
seite zu kleben.
8. 4.
Begleitbrief bei Packeten.
1 Der Begleitbrief kann entweder aus einem förmlich verschlossenen Briefe, der
weder mit Geld noch mit sonstigen Gegenständen von Werth beschwert sein darf,
oder aus einer Korrespondenz-Karte oder sonstigen bloßen Adresse bestehen, welche aus
Karton-Papier oder mindestens aus einem Viertelbogen Papier hergestellt sein muß.
8. 6.
Erfordernisse eines Begleitbrieses.
1 Auf dem Begleitbriefe muß die äußere Beschaffenheit der Sendung (eine
Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.) bezeichnet und, wenn der
Werth angegeben wird, auch die Werthangabe enthalten sein. Wegen der rekom-
mandirten Packete siehe §. 17 Abs. 1.