Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Formulare zu Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mitthei- 
lungen auf der Rückseite der Korrespondenz-Karte durch Druck, Lithographie oder 
sonst auf mechanischem Wege hergestellt sein; sie dürfen keine weitergehenden schrift- 
lichen Einschaltungen oder Zusätze enthalten, als nach §. 15 bei Drucksachen ge- 
stattet sind. 
m Zu den Korrespondenz-Karten mit Rückantwort werden besonders dazu ein- 
gerichtete Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dient; 
dergleichen Korrespondenz-Karten können zu Postvorschußsendungen nicht verwendet 
werden. 
1v Formulare zu den Korrespondenz-Karten können bei allen Postanstalten be- 
zogen werden. 
V Die Korrespondenz-Karten unterliegen dem Frankirungs-Zwange. Für 
Korrespondenz-Karten mit Rückantwort muß auch für die Rückantwort das Porto 
vorausbezahlt werden. 
S. 15. 
Drucksach en. 
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert wer- 
den: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf 
mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffen- 
heit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Ausgenommen hier- 
von sind die mittelst der Kopir-Maschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten 
Schriftstücke. 
Die Sendungen können entweder unter der Adresse bestimmter Empfänger, 
oder als extraordinäre Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, die durch die 
Post debitirt werden, zur Einlieferung gelangen. 
im Für die Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger gelten die 
nachfolgend unter 1v bis Ky, für die Einlieferung als extraordinäre Zeitungsbei- 
lagen die nachfolgend unter XV### bis XAl gegebenen Vorschriften. 
) Bei der Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger. 
Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuz- 
band, oder umschnürt, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert 
werden. Unter Band (Verschnürung) können auch gebundene oder brochirte Bücher 
versandt werden. Das Band (Verschnürung) muß dergestalt angelegt sein, daß das- 
selbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, 
deren Versendung unter Band (Verschnürung) gestattet ist, erkannt werden kann.
	        
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