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Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag verfassungsmäßig vollziehen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 11. Febrnar 1871.
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls,
Königlichen Hoheit und Liebden.
Sophie.
G. Thon. Stechling.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 13. April 1833 über
die Besetzung der Gerichtsbank.
Ministerial-Bekanntmachung.
[17]) Unter Bezugnahme auf den Nachtrag vom 11. Februar d. J. zu dem
Gesetze vom 13. April 1833 über die Besetzung der Gerichtsbank ertheilt das un-
terzeichnete Staats-Ministerium über die Prüfungen derjenigen Personen, welche,
ohne eine rechtswissenschaftliche Staatsprüfung bestanden zu haben, bei den Gerich-
ten des Großherzogthums als Protokollführer und im Registraturdienste verwendet
zu werden wünschen (Registratur-Adspiranten), sowie über deren Beschäftigung bei
den Gerichtsbehörden nachstehende Vorschriften:
§. 1.
Die Prüfung der Registratur-Adspiranten wird von einer Kommission be-
wirkt, welche aus drei Justizbeamten besteht, von denen der Eine den Vorsitz führt
und welche ihren Sitz in der Stadt Weimar hat.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium Departement der Justiz ernennt
die Mitglieder dieser Kommission bezüglich den Vorsitzenden.
§. 2.
Die Prüfung findet statt, sobald sich eine angemessene Zahl von Adspiranten
gemeldet bat.
§. 3.
Zur Prüfung kann nur Derzjenige zugelassen werden, welcher
1) das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat,
2) eine deutliche und korrekte Handschrift schreibt,