Zegierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-= Weimar-Eisenach.
Nummer 34. Weimar. 31. Dezember 1871.
I## r Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
K. KWK.
verordnen hierdurch in Veranlassung der Maaß= und Gewichts-Ordnung des Nord-
deutschen Bundes vom 17. August 1868 zu Abänderung einiger Vorschriften des
Gesetzes vom 5. März 1851 über die Landesvermessung mit Zustimmung des ge-
treuen Landtages, was folgt:
Die in §. 6 Ziffer 5 des Gesetzes über die Landesvermessung bestimmte
Breite der Flurraine wird auf 1 Meter abgeändert, wovon zwei an einander liegende
Fluren je die Hälfte zu tragen haben.
II.
Die in §. 7 Ziffer 8 daselbst enthaltene Parenthese: „(in der Regel 1 bis
2 Fuß)“ kommt in Wegfall. Das nach der dortigen Vorschrift, wo es herge-
bracht, als Vergütung in Anrechnung zu bringende Wege-Areal wird für einen
öffentlichen Fahrweg auf 5 Meter breit, für einen Schleif= oder Fußweg auf
2,“, Meter breit festgesetzt.
III.
An Stelle der Bestimmung des 8. 8 des Gesetzes tritt folgende:
Die Breiten der Chausseen und nicht als bloße Servituten bestehenden Vieh-
treiben sind mit 10 Metern, die Breite der gewöhnlichen Fahrwege von
einem Orte zum anderen (Vizinalwege) mit 5 Metern und die der Schleif-
wege mit 2,5 Metern anzunehmen, wo nicht eine andere Breite herkömmlich
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