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Zweiter Nachtrag
zu der Ausführungs-Verordnung vom 12. März 1851 zu dem Ge-
setz über die Landesvermessung vom 5. März 1851.
Mit Rücksicht auf die Nachträge vom 4. Juni 1869 und vom 14. Dezem-
ber 1871 zu dem Gesetz über die Landesrermessung vom 5. März 1851 wird
in Gemäßheit von §. 44 des letztern Gesetzes mit höchster Genehmigung Sr. König-
lichen Hoheit des Großherzogs hierdurch Folgendes verordnet:
J.
Die in §. 2 unter b der Ausführungs-Verordnung vom 12. März 1851
zu dem Gesetz über die Landesvermessung angordnete Benehmung mit dem Groß-
herzoglichen Bezirks-Direktor hat nur in soweit zu geschehen, als um die Konkur-
renz des Bezirks-Direktors bei streitigen Flurgrenzen und um die Revision von
Landesgrenzen es sich handelt.
Dagegen ist mit der unter c daselbst vorgeschriebenen Benachrichtigung der
betheiligten Gemeindevorstände der Antrag zu verbinden, daß gemäß Satz II. des
Nachtrages vom 4. Juni 1869 zu dem Gesetz über die Landesvermessung wegen
der etwa nöthigen Wahl und Verpflichtung von Feldgeschworenen das Erforderliche
von dem Gemeindevorstande wahrgenommen werde.
II.
Das in §. 3 daselbst vorgeschriebene Ersuchen an den Bezirks-Direktor um Anbe-
raumung des Flurzuges hat sich auf diejenigen Fälle zu beschränken, in welchen
Streitigkeiten über den Grenzlauf zwischen den betheiligten Gemeinden oder, bei
anderen als Gemeindefluren, zwischen den Vertretern dieser vorliegen.
III.
Die in §. 8 unter b daselbst angegebene größte zulässige Breite der Flur-
striemen ändert sich auf 55 Meter.
IV.
Die in §. 13 daselbst gegebenen Vorschriften über die bei der Kartirung einzu-
haltende Verjüngung werden dahin modifzzirt, daß
die Spezial-Karten überhaupt auszuführen sind in einer Verjüngung von
1000 bei Hofraithen und den zu den Ortschaften gemessenen Gärten,
Straßen, Plätzen u. s. w., ingleichen bei sehr parzellirten Grundstücks-
Partieen im Felde;
5½/2000 bei den übrigen Feldgrundstücken;
1/4000 bei großen zusammenhängenden Waldfllächen;
die General-Karten in der Regel in einer Verjüngung von 1/8000,