Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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In  Folge  dessen  verordnen  Wir  hiermit  in  Kraft  statutarischer  Bestimmung
Folgendes:
1.

(Zu  §.  12  der  St.-O.)

Zur  Erläuterung  und  Ergänzung  des  §.  12  der  Stadt-Ordnung  wird  demselben
  nachstehende  Fassung  gegeben:

„Gesuche  um  Aufnahme  in  die  Stadtgemeinde  sind  bei  dem  Stadtrathe
anzubringen  und  von  diesem  zu  prüfen.

Ist  die  Aufnahme  eines  inländischen  Bewerbers  nach  den  bestehenden
Gesetzen  unbezweifelt  statthaft  und  im  Interesse  der  Stadigemeinde  unbedenklich,
  so  beschließt  der  Stadtrath  hierüber  ohne  Weiteres.  Auch  ist  der
Stadtrath  befugt,  nach  eigenem  Ermessen  ohne  vorgängiges  Gutachten
der  Stadtverordneten  die  Abweisung  von  Aufnahmegesuchen  jeder  Arl  zu
verfügen.

In  entgegengesehten  Fällen  hat  der  Stadtrath  das  Gutachten  der
Gemeindevertreter  zu  erforder

Widersprechen  diese  der  Aufnahme  eines  Ausländers,  so  hat  der  Stadtrath,
  falls  er  sich  nicht  durch  die  desfallsigen  Gründe  der  Stadtverordneten
  zu  Abschlagung  des  Gesuchs  bewogen  finder,  an  Fürstliche  Regierung
Behufs  der  Entscheidung  Bericht  zu  erstatten.  Ueberdies  ist  jede  Aufnahme
eines  Ausländers  von  der  Ertheilung  deo  Staatébürgerrechte  durch  Fürstliche
  bandesregierung  abhängig.

Erklären  sich  die  Gemeindevertreter  gegen  die  Aufnahme  eines  Inlänländert,
  so  kann  der  Stadtrath  zwar,  dafern  er  die  Bedenken  der  erstern
för  unerheblich  erachtet,  nichtdestoweniger  die  Aufnahme  beschließen;  er
hat  jedoch  in  diesem  Falle  die  Gemeindevertreter  von  seiner  Beschlußnahme
unter  Angabe  seiner  Gründe  dafür  in  Kenntniß  zu  setzen.

ien  allen  Fällen  ist  der  abgewiesene  Bewerbex  befugt,  gegen  die  abschlägliche
  Bescheidung  dec  Stadtraths  binnen  10  Tagen  nach  deren  Eröffnung
  Rekuro  an  Füörstliche  Landesregierung  Behufs  deren  Entscheidung
in  letzter  Instanz  zu  ergreifen.  Betrifft  der  Rekurs  ein  Gesuch,  bezüglich
dessen  die  Stadtverordneken  noch  nicht  mit  ihrer  gutachtlichen  Aeußerung
gehört  worden  sind,  so  ist  ihnen  hierzu  noch  in  der  Rekursinstanz  dann
Welegenheit  zu  geben,  wenn  über  die  Rechtsbeständigkeit  der  abfälligen  Bescheidung
  Zweifel  entstehen  sollten.