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anderweiten Aufenthaltsorts, abzumelden und nach dem Eintreffen am letztern sich
bei der dortigen Polizeibehörde innerhalb der obigen Frist aufs Neue anzumelden.
Die Unterlassung dieser Obliegenheit wird mit Haft bis zu vierzehn Tagen
bestraft, worauf die betreffenden Personen bei der Entlassung aus der Strafanstalt
bezüglich bei der Eröffnung des Beschlusses, nach welchem sie unter Polizeiaufsicht
gestellt werden, noch besonders aufmerksam zu machen sind.
In dem vorgedachten Falle eines späteren Wechsels des Aufenthaltserts hat
hiervon die Polizeibehörde des Ortes, wo der unter Polizeiaufsicht Stehende bis
dahin sich aufgehalten hat, an die Polizeibehörde des neuen Aufenthaltsorts Mit-
theilung gelangen zu lassen.
§. 23.
Sollten in den einzelnen Fällen Gründe für eine Abkürzung oder Verlänge-
rung der anfänglich bestimmten Dauer der Polizeiaufsicht vorhanden sein, so steht
die Entschließung hierüber demjenigen Bezirksdirektor zu, welcher die Verfügung der
Polizeiaufsicht ausgesprochen hat. An Letzteren ist deshalb von der Polizeibehörde
des Orts, wo zu diesem Zeitpunkte der Beaufsichtigte sich aufhält, Bericht zu
erstatten.
Die Verlängerung kann nicht über den im §. 38 Absatz 2 und 3 des Straf-
gesetztuchs bestimmten Gesammtzeitraum von fünf Jahren ausgedehnt werden.
§. 24.
Die Bestimmung in §. 39, 1 des Strafgesetzbuchs ist nicht bles von „Ort-
schaften“ zu verstehen. Es kann daher der Aufenthalt auch in bestimmten Stadt-
theilen, Gebäuden, Wirthschaften, Schaustellungsorten u. s. w. verboten werden;
dagegen ist die Konfinirung auf einen bestimmten Bezirk unzulässig. Im Uebrigen
enthält die Befugniß, den Aufenthalt unbeschränkt zu untersagen, auch das Mindere,
z. B. die Befugniß, den Aufenthalt zu gewissen Zeiten (zur Nachtzeit 2c.) für
immer oder bei gewissen Vorgängen (bei Festschießen rc.) zu verbieten.
Weimar am 15. April 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern und Departement der Justiz.
G. Thon.
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