Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
35] Nachstehende, von dem Bundesrathe beschlossene Abänderungen des Regu- 
lativs über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehen- 
den oder durchgehenden Gegenstände (Seite 295 des Reg.-Blattes v. J. 1868) 
werden hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht: 
1) In §. 1 Absatz 1 werden die Worte: „zum Bruttogewicht von 1/10 Zoll= 
pfund und mehr“ ersetzt durch die Worte: „zum Bruttogewicht von mehr als 
5/10 Pfund.“ 
2) In §. 2 kommt die Bestimmung unter Ziffer 5 in Wegfall. 
3) In §. 4 Absatz 2 kommt der Satz: 
„Ebenso findet bei den in §. 2 Ziffer 5 aufgeführten Waarenproben und 
Mustern eine zollamtliche Verabfertigung an der Grenze nicht statt, viel- 
mehr werden dieselben erst am Bestimmungsorte von der Postbehörde 
der Zollstelle zur Revision und schließlichen Abfertigung (§. 6 ff) vor- 
geführt.“ 
in Wegfall. 
4) In §. 4 Absatz 3 wird nach den Worten: „Alle sonstigen eingehenden Post- 
stücke unterliegen“ eingefügt: „soweit dieselben das Bruttogewicht von 3/10 
Pfund übersteigen“ und am Schlusse des Absatzes folgender Zusatz aufge- 
nommen: 
„Mit den Posten aus dem Auslande eingehende Waarensendungen im 
Bruttogewichte von 5/10 Pfund und weniger sind als zollfrei auch von 
jeder zollamtlichen Behandlung befreit.“ 
5) In §. 7 wird der Absatz 2: 
„Die Abfertigung der Waarenproben und Muster (§. 2 Ziffer 5) kann 
ohne Zuziehung des Adressaten von der Postbehörde veranlaßt werden.“ 
gestrichen. 
Weimar am 14. April 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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