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Ministerial-Bekanntmachung.
35] Nachstehende, von dem Bundesrathe beschlossene Abänderungen des Regu-
lativs über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehen-
den oder durchgehenden Gegenstände (Seite 295 des Reg.-Blattes v. J. 1868)
werden hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht:
1) In §. 1 Absatz 1 werden die Worte: „zum Bruttogewicht von 1/10 Zoll=
pfund und mehr“ ersetzt durch die Worte: „zum Bruttogewicht von mehr als
5/10 Pfund.“
2) In §. 2 kommt die Bestimmung unter Ziffer 5 in Wegfall.
3) In §. 4 Absatz 2 kommt der Satz:
„Ebenso findet bei den in §. 2 Ziffer 5 aufgeführten Waarenproben und
Mustern eine zollamtliche Verabfertigung an der Grenze nicht statt, viel-
mehr werden dieselben erst am Bestimmungsorte von der Postbehörde
der Zollstelle zur Revision und schließlichen Abfertigung (§. 6 ff) vor-
geführt.“
in Wegfall.
4) In §. 4 Absatz 3 wird nach den Worten: „Alle sonstigen eingehenden Post-
stücke unterliegen“ eingefügt: „soweit dieselben das Bruttogewicht von 3/10
Pfund übersteigen“ und am Schlusse des Absatzes folgender Zusatz aufge-
nommen:
„Mit den Posten aus dem Auslande eingehende Waarensendungen im
Bruttogewichte von 5/10 Pfund und weniger sind als zollfrei auch von
jeder zollamtlichen Behandlung befreit.“
5) In §. 7 wird der Absatz 2:
„Die Abfertigung der Waarenproben und Muster (§. 2 Ziffer 5) kann
ohne Zuziehung des Adressaten von der Postbehörde veranlaßt werden.“
gestrichen.
Weimar am 14. April 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.