Full text : Der Gemeindebeamte.

XVIII.  Die  Polizei  im  allgemeinen.  281

das  Reichsgesetz  vom  22.  März  1888,  geändert  30.  Mai
1908,  geschützt,  das  insbesondere  das  Zerstören  und  Ausheben
  von  Mestern  verbietet.

5.  Fischerei.

Das  Fischereirecht  wird  durch  das  Sächsische  Gesetz
vom  15.  Oktober  1868  geregelt.  Das  BRecht  zu  fischen
und  zu  krebsen  steht  in  geschlossenen  Gewässern  dem
Grundeigentümer  zu.  In  fließenden  Gewässern  steht
das  Fischereirecht  zu:

in  den  Erblanden  den  Anliegern,

in  der  Oberlausitz  den  Gutsherrschaften,

in  den  öffentlichen  Flüssen  (S.  274)  dem  Staate.

Steht  das  Fischereirecht  einer  Gemeinde  oder  einer
Körperschaft  zu,  so  darf  die  Fischerei  nur  im  Wege  der
Verpachtung  oder  durch  einen  angestellten  Fischer  ausgeübt
  werden;  auf  Fischerinnungen  leidet  diese  Beschränkung
  keine  Anwendung.  Die  Verpachtung  darf  nur  an
Genossenschaften  berufsmäßiger  Fischer  oder  an  einzelne
Personen  erfolgen.  Wer  außer  dem  Fischereiberechtigten
sischen  will,  muß  eine  von  diesem  ausgestellte,  von  der
Ortspolizeibehörde  beglaubigte  Fischkarte  besitzen.

Das  Fischen  zur  Nachtzeit,  während  des  Gottesdienstes,
  mittels  schädlicher  Mittel,  während  der  Schonzeit
  ist  verboten.  Für  die  verschiedenen  Fischgattungen
sind  verschiedene  Mindestlängen  vorgeschrieben,  die  erreicht
  sein  müssen,  ehe  das  Fangen  und  Feilhalten  der
Fische  statthaft  ist.  Fischlaich  darf  nicht  gefischt  werden.
Zuwiderhandlungen  werden  bestraft.

XVIII.  Die  Polizei  im  allgemeinen.

1.  Wesen  der  Polizei.

Das  Wort  Polizei  stammt  aus  dem  Griechischen
(politeia,  vgl.  Politik)  und  bedeutet  an  sich  das  gesamte