XVIII. Die Polizei im allgemeinen. 281
das Reichsgesetz vom 22. März 1888, geändert 30. Mai
1908, geschützt, das insbesondere das Zerstören und Ausheben
von Mestern verbietet.
5. Fischerei.
Das Fischereirecht wird durch das Sächsische Gesetz
vom 15. Oktober 1868 geregelt. Das BRecht zu fischen
und zu krebsen steht in geschlossenen Gewässern dem
Grundeigentümer zu. In fließenden Gewässern steht
das Fischereirecht zu:
in den Erblanden den Anliegern,
in der Oberlausitz den Gutsherrschaften,
in den öffentlichen Flüssen (S. 274) dem Staate.
Steht das Fischereirecht einer Gemeinde oder einer
Körperschaft zu, so darf die Fischerei nur im Wege der
Verpachtung oder durch einen angestellten Fischer ausgeübt
werden; auf Fischerinnungen leidet diese Beschränkung
keine Anwendung. Die Verpachtung darf nur an
Genossenschaften berufsmäßiger Fischer oder an einzelne
Personen erfolgen. Wer außer dem Fischereiberechtigten
sischen will, muß eine von diesem ausgestellte, von der
Ortspolizeibehörde beglaubigte Fischkarte besitzen.
Das Fischen zur Nachtzeit, während des Gottesdienstes,
mittels schädlicher Mittel, während der Schonzeit
ist verboten. Für die verschiedenen Fischgattungen
sind verschiedene Mindestlängen vorgeschrieben, die erreicht
sein müssen, ehe das Fangen und Feilhalten der
Fische statthaft ist. Fischlaich darf nicht gefischt werden.
Zuwiderhandlungen werden bestraft.
XVIII. Die Polizei im allgemeinen.
1. Wesen der Polizei.
Das Wort Polizei stammt aus dem Griechischen
(politeia, vgl. Politik) und bedeutet an sich das gesamte