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2) die bei der Großherzoglich Sächsischen Regierung zu bewirkende Hinter-
legung einer, für die rechtzeitige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn
sammt Zubehör einschließlich der Anschaffung der erforderlichen Transport-
mittel haftenden Kaution von Einhunderttausend Thalern, welche in nach
dem Kourswerthe anzunehmenden Staatspapieren der betheiligten Staaten
oder des Norddeutschen Bundes, des Königreichs Preußen und des König-
reichs Sachsen zu leisten sind.
Art. 3.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet sich, die im Art. 2 ge-
dachte Kaution nicht ohne Zustimmung der übrigen betheiligten Regierungen an die
Gesellschaft ganz oder theilweise zurückzugewähren.
Sollte die Kaution verwirkt werden, so fällt sie den einzelnen Regierungen
nach Verhältniß der Länge der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke zu.
Art. 4.
Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, zu Gunsten des
Unternehmens die in Ihrem Gebiete geltenden Bestimmungen über Expropriation
von Grundeigenthum für Eisenbahnbauten in Wirksamkeit zu setzen.
Art. 5.
Die Gesellschaft hat ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Jena
zu nehmen.
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei den für diese Stadt
kompetenten Gerichtsbehörden, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstandes,
welchen die Gesellschaft vor den Gerichtsstellen der übrigen betheiligten Länder nach
der bestehenden Landesgesetzgebung anzuerkennen hat.
Art. 6.
Die Bauzeit wird in den Konzessionsbedingungen festgesetzt.
Innerhalb derselben ist die Bahn dergestalt zu vollenden, daß sie in ihrer
ganzen Länge ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt werden kann.
Sollten während der festgesetzten Bauzeit durch politische und kriegerische Ereig-
nisse große Erschütterungen des öffentlichen Kredits eintreten, so soll die Baufrist
eine angemessene, durch besondere Vereinbarung der betheiligten Regierungen näher
zu bestimmende Verlängerung erfahren.