Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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2) die bei der Großherzoglich Sächsischen Regierung zu bewirkende Hinter- 
legung einer, für die rechtzeitige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn 
sammt Zubehör einschließlich der Anschaffung der erforderlichen Transport- 
mittel haftenden Kaution von Einhunderttausend Thalern, welche in nach 
dem Kourswerthe anzunehmenden Staatspapieren der betheiligten Staaten 
oder des Norddeutschen Bundes, des Königreichs Preußen und des König- 
reichs Sachsen zu leisten sind. 
Art. 3. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet sich, die im Art. 2 ge- 
dachte Kaution nicht ohne Zustimmung der übrigen betheiligten Regierungen an die 
Gesellschaft ganz oder theilweise zurückzugewähren. 
Sollte die Kaution verwirkt werden, so fällt sie den einzelnen Regierungen 
nach Verhältniß der Länge der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke zu. 
Art. 4. 
Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, zu Gunsten des 
Unternehmens die in Ihrem Gebiete geltenden Bestimmungen über Expropriation 
von Grundeigenthum für Eisenbahnbauten in Wirksamkeit zu setzen. 
Art. 5. 
Die Gesellschaft hat ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Jena 
zu nehmen. 
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei den für diese Stadt 
kompetenten Gerichtsbehörden, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstandes, 
welchen die Gesellschaft vor den Gerichtsstellen der übrigen betheiligten Länder nach 
der bestehenden Landesgesetzgebung anzuerkennen hat. 
Art. 6. 
Die Bauzeit wird in den Konzessionsbedingungen festgesetzt. 
Innerhalb derselben ist die Bahn dergestalt zu vollenden, daß sie in ihrer 
ganzen Länge ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt werden kann. 
Sollten während der festgesetzten Bauzeit durch politische und kriegerische Ereig- 
nisse große Erschütterungen des öffentlichen Kredits eintreten, so soll die Baufrist 
eine angemessene, durch besondere Vereinbarung der betheiligten Regierungen näher 
zu bestimmende Verlängerung erfahren.
	        
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