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Art. 7.
Der Betrieb auf der ganzen Bahn ist als ein einheitlicher herzustellen und
nach einem gemeinschaftlichen Betriebsreglement zu behandeln.
Die Gesellschaft wird ermächtigt, den Betrieb auch einer anschließenden Eisen-
bahnverwaltung zu überlassen. Die Wahl dieser Verwaltung und das mit der-
selben zu treffende Abkommen unterliegen der Genehmigung der vertragschließenden
Regierungen.
Art. 8.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung übernimmt auf den Wunsch der übrigen
betheiligten Regierungen die technische Oberaussicht und Kontrole über den Bau,
die Unterhaltung und den Betrieb der ganzen Bahn, einschließlich der Prüfung
der Betriebsmittel.
Für den Fall, daß der Betrieb einer anschließenden Eisenbahnverwaltung über-
lassen wird, geht die technische Oberaufsicht über die Unterhaltung des Baues und
über den Betrieb auf diejenige Regierung über, welcher sie dieser Verwaltung gegen-
über zusteht.
Art. 9.
Die technische Prüfung und Feststellung der Bahnanlage steht der Groß-
herzoglich Sächsischen Regierung zu. Sie wird hierbei besondere Wünsche der
übrigen Regierungen entgegenkommender Erwägung unterziehen.
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung, insbesondere auch die Be-
stimmung über Anlage und Einrichtung der Stationen und Haltepunkte bleibt jeder
Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten.
Art. 10.
Die Fahrpläne und Tarife sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge-
nehmigung der betheiligten Regierungen.
Art. 11.
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der
in ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke.
Die Handhabung der Bahnpolizei steht jeder Regierung innerhalb ihres Ge-
biets zu und erfolgt in Gemäßheit des für den Norddeutschen Bund erlassenen
Bahnpolizeireglements vom 3. Juni 1870 und der etwaigen künftigen Aenderungen
besselben.