Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Art. 19. 
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegen— 
stand des gegenwärtigen Vertrags bildet, innerhalb einer Frist von zwei Jahren, 
vom Tage der Ratifikationsauswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein 
sollte, behalten sich die Regierungen das Recht vor, von diesem Vertrage mittelst 
einer den andern betheiligten Regierungen zu gebenden Erklärung zurückzutreten. 
Art. 20. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die 
Auswechselung der Urkunden sobald als möglich, spätestens innerhalb drei Wochen, 
bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger 
Vertrag 
in vierfachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien voll- 
zogen worden. 
Camburg, den 8. Oktober 1870. 
Dr. Adolph Volkmar Reinhard. 
½ Alörecht Otto Giseke. 
Conrad Ludwig Gerstenbergk. 
Carl Ferdinand Hauthal. 
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