Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Urkundlich haben wir diesen Verordnungsnachtrag höchsteigenhändig vollzogen 
und demselben Unser Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 16. März 1872. 
Carl Alexander 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Nachtrag 
zu der Verordnung vom 25. Juni 1850 
über die Vertretung der Staatsanwaltschaft 
und das Verfahren vor den Einzelrichtern 
in Untersuchungssachen. 
(58 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. K. 
Nachdem der getreue Landtag durch entsprechende eventuelle Bewilligung aus 
Staatsmitteln die Leistungsfähigkeit des Lehrerwittwenfiskus sicher gestellt hat, ver- 
ordnen Wir als weiteren 
Nachtrag 
zu dem Statute der allgemeinen Pensions-Anstalt für Wittwen und Waisen der 
Volksschullehrer des Großherzogthums Folgendes: 
Einziger Paragraph. 
Der bisher bestandene Unterschied zwischen den vor und den nach dem 
31. Dezember 1862 entstandenen Pensionen wird aufgehoben und die jähr- 
liche Pension aller Volksschullehrer-Wittwen und Waisen ohne Unterschied 
vom 1. Januar d. J. an auf 
sechzig Thaler 
festgesetzt.
	        
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