121
8. 117.
Wenn nach 8. 23 einem außerhalb des Deutschen Reichs Bevormundeten
oder einem in der elterlichen Gewalt eines Nicht-Reichsangehörigen stehenden Minder-
jährigen zu einem Rechtsstreit oder einem Rechtsgeschäft im Inland ein Vormund
zu bestellen ist, so kommt die Bestellung des Vormundes demjenigen Gericht zu,
vor welchem der Rechtsstreit zu führen oder das Rechtsgeschäft vorzunehmen ist.
§S. 118.
Zwischen mehren gleich zuständigen Gerichten entscheidet das Zuvorkommen.
§. 119.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit mehrer Vormundschaftsgerichte entscheidet
das den mehren Gerichten zunächst gemeinsame höhere Gericht.
§. 120.
Das bei Bestellung des Vormundes zuständige Gericht hat in der Regel über
diese Vormundschaft die Obervormundschaft auch zu Ende zu führen. Jedoch kann,
wenn der Bevormundete seinen Wohnort wechselt, aus Zweckmäßigkeitsgründen die
Weiterführung der Obervormundschaft dem Einzelgerichte des neuen Wohnorts
übertragen werden. Einigen sich hierüber die beiden Gerichte nicht, so entscheidet
das denselben zunächst gemeinsame höhere Gericht.
§. 121.
Ereignet sich ein Fall, welcher die Bevormundung nöthig macht, in dem
Bezirk eines Einzelgerichts, welches nicht für dieselbe zuständig ist, so hat letzteres
dem zuständigen Gericht unverzüglich hierüber Mittheilung zu machen, übrigens aber
die für das körperliche Wohl des zu Bevormundenden und zur Sicherung seines
Vermögens erforderlichen einstweiligen Verfügungen zu treffen.
5) Kreisgerichte.
S§. 122.
Den Kreisgerichten, jedem in seinem Bezirk, steht die Oberaufsicht über die
Vormundschaftsgerichte zu. Bernfungen gegen die Verfügungen eines Vormund-
schaftsgerichts entscheidet in letzter Instanz das vorgesetzte Kreisgericht.